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Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 8 Seiten

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Stabilisierungsprogramm 2017–2019. BG

6. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20099

Art. 6 Abs. 3 erster Satz

3 Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt....

Art. 37 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz

1 … Unternehmen, die von der öffentlichen Hand Beiträge oder Darlehen erhalten, reichen die Jahresrechnung mit den dazugehörigen Nachweisen dem BAV ein. …

2 Das BAV prüft periodisch oder nach Bedarf, ob die Rechnungen mit den gesetzlichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen über Beiträge und Darlehen der öffentlichen Hand übereinstimmen. …

Art. 67 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Die Geltungsdauer von Konzessionen, die vor der Änderung vom … erteilt worden sind, wird um 15 Jahre verlängert.

7. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198310

Art. 17 Abs. 2

2 Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmemissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden.

8. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 95 Abs. 1bis

1bis Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund überdies die weiteren Kosten, die ihm aus der Wahrnehmung der Aufsicht, der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen. Der Bundesrat legt nach Anhörung des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds den Betrag fest, der für

die Information der Versicherten verwendet werden darf.Vernehmlassung

9 SR 745.1

10 SR 814.01

11 SR 831.10