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Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 8 Seiten
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Stabilisierungsprogramm 2017–2019. BG
6. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20099
Art. 6 Abs. 3 erster Satz
3 Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt....
Art. 37 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz
1 … Unternehmen, die von der öffentlichen Hand Beiträge oder Darlehen erhalten, reichen die Jahresrechnung mit den dazugehörigen Nachweisen dem BAV ein. …
2 Das BAV prüft periodisch oder nach Bedarf, ob die Rechnungen mit den gesetzlichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen über Beiträge und Darlehen der öffentlichen Hand übereinstimmen. …
Art. 67 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Die Geltungsdauer von Konzessionen, die vor der Änderung vom … erteilt worden sind, wird um 15 Jahre verlängert.
7. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198310
Art. 17 Abs. 2
2 Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmemissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden.
8. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 95 Abs. 1bis
1bis Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund überdies die weiteren Kosten, die ihm aus der Wahrnehmung der Aufsicht, der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen. Der Bundesrat legt nach Anhörung des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds den Betrag fest, der für
die Information der Versicherten verwendet werden darf.Vernehmlassung
9 SR 745.1
10 SR 814.01
11 SR 831.10