Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten
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6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates
6.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Der Bundesrat hat am 11. November 2015 beschlossen, die Botschaft zum Stabilisierungsprogramm 2017–2019 als Richtliniengeschäft in die Legislaturplanung 2015–2019 aufzunehmen. Die Botschaft ist auch teil der Jahresziele 2016 des Bundesrates.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die zu ändernden Gesetze sind seinerzeit gestützt auf die Bundesverfassung im ordentlichen Verfahren erlassen worden. Die verfassungsmässige Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem Ingress der einzelnen zur Änderung vorgeschlagenen Erlasse. Die mit vorliegendem Bericht beantragten Änderungen halten sich im Rahmen dieser Verfassungsnormen. Darüber hinaus stützen sich die Sparaufträge an den Bundesrat auf die verfassungsmässigen Kompetenzen des Bundes in den betroffenen Aufgabengebieten.
Die Vorlage ist daher insgesamt verfassungsmässig.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das vorliegende Massnahmenpaket hat keine Auswirkungen auf Verpflichtungen, die sich aus der Ratifikation internationaler Abkommen oder aus der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen oder Kommissionen ergeben. Die Massnahmen betreffen im Wesentlichen Beiträge an Subventionsempfänger im Inland sowie den Eigenbereich der Verwaltung. Die Massnahmen der Eidgenössischen Zollverwaltung im Bereich der Zollstellen (s. Ziff. 2.2) bedingen eine Information der EU-Kommission sowie eine Koordination mit den Zollverwaltungen der Nachbarländer. Die geringfügigen Kürzungen im Bereich der Beiträge an internationale Organisationen beschränken sich auf freiwillige Beiträge.
7.3 Erlassform
Zur rechtlichen Umsetzung des Stabilisierungsprogramms 2017–2019 müssen 13 Bundesgesetze geändert werden, für die seinerzeit nach Artikel 141 der Bundesverfassung das Referendum verlangt werden konnte. Alle Massnahmen des Stabilisierungsprogramms sind in der Form eines sogenannten Mantelerlasses zusammengefasst; dieser ist in die Form eines Bundesgesetzes gekleidet und untersteht dem fakultativen Referendum. Dieses Vorgehen ist aufgrund des einheitlichen Zwecks der verschiedenen Massnahmen (Entlastung des Haushalts) gerechtfertigt.