Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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Die Beziehungen zum Ausland, insbesondere die internationale Zusammenarbeit sowie die Bildung und Forschung, leisten gemessen an ihrem Anteil an den steuerbaren Ausgaben einen stark überproportionalen Beitrag an das Stabilisierungsprogramm 2017–2019. Dies sind denn auch die beiden Aufgabengebiete, die in den letzten Jahren am stärksten gewachsen sind. Demgegenüber sind die Landesverteidigung – im Hinblick auf die Umsetzung der Weiterentwicklung der Armee – und die soziale Wohlfahrt, weil hier die Mehrzahl der Leistungen einen hohen gesetzlichen Bindungsgrad haben und Reformen ihrer Komplexität wegen grösstenteils ausserhalb des Stabilisierungsprogramms umgesetzt werden, deutlich unterproportional betroffen.

Mit den vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen wird ein angemessener Teil der Massnahmen im Eigenbereich der Verwaltung vorgenommen. Zugleich hält der Bundesrat damit seinem Gegenvorschlag zur Motion Müller (s. Ziff. 1.3.2).

Verteilt über die Jahre 2016 und 2017 werden im Personalbereich Kürzungen von rund 120 Millionen auf der Stellenseite umzusetzen sein. Dies entspricht einem Abbau von gut 2 Prozent des Aufwands, und, je nach Umsetzung in den Departementen, von 500 bis 700 Stellen. Da sich der Abbau über zwei Jahre verteilt und die jährliche Fluktuationsrate bei über 4 Prozent liegt, sollte der Abbau in den meisten Bereichen ohne Entlassungen umgesetzt werden können. Es ist allerdings nicht auszuschliessen, dass in Einzelfällen dennoch Kündigungen nötig werden. Nebst den stellenseitigen Kürzungen sieht der Bundesrat auch Anpassungen bei den Anstellungsbedingungen vor (s. Ziff. 1.5.2 und 2.1).

5.2 Auswirkungen auf Kantone

Die Kantone stehen, teils aus denselben Gründen wie der Bund, unter hohem Spardruck. Mit Blick darauf, dass rund ein Viertel der Ausgaben des Bundes zu den Kantonen fliesst, ist es indessen unvermeidlich, dass auch Transfers an die Kantone vom Stabilisierungsprogramm 2017–2019 betroffen sind. Der Bundesrat hat aber darauf geachtet, bei der Auswahl der Massnahmen auf reine Lastenabwälzungen auf die Kantone zu verzichten. Massnahmen, welche Transfers an die Kantone betreffen, sollen es diesen nach Möglichkeit erlauben, sich ebenfalls zu entlasten. Den Kantonen soll – nach den Grundsätzen des Finanzausgleichs – möglichst grosse Wahlfreiheit gelassen werden, ob sie die wegfallenden Bundesbeiträge durch eigene Mittel ersetzen oder nicht.

Rund die Hälfte der Massnahmen des Stabilisierungsprogramms 2017–2019 betrifft die Kantone auf die eine oder andere Weise. Dabei lassen sich verschiedene Kategorien bilden:

 In die erste Kategorie fallen Massnahmen, bei denen der Bund seine Planung an jene der Kantone anpasst. Dazu gehören insbesondere die Kürzungen beim Hochwasserschutz und bei der Revitalisierung (Ziff. 2.14), die Kürzung der Einlage in den Infrastrukturfonds (Ziff. 2.13), die Kürzung der Baubeiträge für Administrativhaftplätze (Ziff. 2.7) und die Reduktion der Beiträge an die amtliche Vermessung und den ÖREB-Kataster (Ziff. 2.9). Hier entsteht keine Mehrbelastung der Kantone; diese haben sich im Gegenteil in diesen Bereichen ebenfalls entlastet. Der Anteil, den der Bund an diesen Vorhaben finanziert, wird mit dem Stabilisierungsprogramm 2017–2019