Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten
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nicht angepasst; sollten die Ausgaben der Kantone dereinst wieder ansteigen, so würden auch die Beiträge des Bundes wieder zunehmen.
Bei einer zweite Kategorie von Massnahmen kürzt der Bund zwar seine Bei-
träge an die Kantone, reduziert aber gleichzeitig das gesetzlich vorgeschriebene oder anderweitig mit den Kantonen vereinbarte Leistungsniveau. In diese Kategorie fällt insbesondere die Kürzung der Beiträge für die individuelle Prämienverbilligung (Ziff. 2.21) in Verbindung mit der vorgesehenen, gleichzeitig in die Vernehmlassung gegebenen Änderung des Bundesgesetz vom 6. Oktober 200692 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Diese Änderung des ELG führt bei den Kantonen zu Entlastungen, die deutlich über die Kürzung der Bundesbeiträge für die Prämienverbilligung hinausgehen. Hinzu kommen die Kürzungen bei den Beiträgen für Strukturverbesserungen (Ziff. 2.11), die Massnahmen im Bereich der Integration von Ausländerinnen und Ausländern (Ziff. 2.6), die Kürzungen beim nationalen Sportanlagenkonzept (Ziff. 2.9), die Verringerung der Förderung der mehrsprachigen Kantone (Ziff. 2.5) und die Kürzung der Beiträge für die Zivilschutzanlagen (Ziff. 2.9). Durch all diese Massnahmen werden die Kantone finanziell entlastet, soweit sie nicht beschliessen, die wegfallenden Beiträge des Bundes durch eigene Mittel zu ersetzen.
Die Massnahmen im Bereich der Bildung und Forschung (Ziff. 2.10), deren
genaue Aufteilung auf die einzelnen Bereiche (u. a. Hochschulen, Forschung, Berufsbildung) erst im Rahmen der BFI-Botschaft 2017–2020 festgelegt wird, sowie die Plafonierung der Hauptstrassenbeiträge und der Beiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen (Ziff. 2.13) sind auch damit begründet, dass der Bund (teilweise teuerungsbedingt) tiefere Einnahmen hat. Eine Lastenabwälzung auf die Kantone entsteht jedoch auch hier nicht, denn die Kantone haben bei der Bestimmung des eigenen Ausgabenniveaus in diesen Bereichen einen erheblichen Spielraum. Im Bereich Bildung und Forschung ist zudem festzuhalten, dass weiterhin ein starker realer Zuwachs der Bundesausgaben geplant ist.
Eine weitere Gruppe von Massnahmen verfolgt das Ziel einer angemessene-
ren Lastenverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen. Hier werden gesetzgeberische und andere Versehen aus der Vergangenheit korrigiert oder Gebühren im Hinblick mit Blick auf den Kostendeckungsgrad erhöht. Hierzu gehören insbesondere die Indexierung des Beitrags der Kantone an den Bahninfrastrukturfonds (BIF; Ziff. 2.16), die Massnahme im Bereich der Ergänzungsleistungen (Ziff. 2.5), die Anpassung der Verzinsung des Fonds für Familienzulagen in der Landwirtschaft (Ziff. 2.23) und die Gebührenerhöhung für Leistungen der Fermeldeüberwachung (Ziff. 2.25). Diese Massnahmen führen zwar zu einer – aufgrund der Indexierung des Kantonsbeitrags an den BIF steigenden – Belastung der Kantone, doch ist diese Mehrbelastung sachgerecht; sie steht im Einklang mit den Grundsätzen des Finanzausgleichs.
Schliesslich haben einige kleinere Massnahmen schwer quantifizierbare
Auswirkungen auf die Verwaltung in den Kantonen, so namentlich der Per-
92 SR 831.30