Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten
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santésuisse anerkennt grundsätzlich die aktuellen Entwicklungen im Pflegebereich, insbesondere
im Bereich der Grundpflege. Dies bestätigt auch die aktuell politische Haltung in dieser Frage. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung habe jedoch den klaren gesetzlichen Auftrag, die Kosten zu vergüten, welche für Leistungen anfallen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Gerade hier bestünden in der Praxis grosse Abgrenzungsprobleme zu alters- oder sozialbedingten Leistungen in der ambulanten spitalexternen Pflege. In der Systematik des KVG sei es deshalb der Arzt, welcher die medizinische Indikation stelle und dafür ambulante Pflegeleistungen durch die Spitex in Auftrag gebe. Daneben komme dem Arzt in diesem Bereich aber auch eine zentrale Kontroll- und Koordinationsrolle zwischen den involvierten Leistungserbringern zu. Solange für den Bereich der spitalexternen (ambulanten) Pflege diese Aufgaben sowie die Verantwortung nicht klar geregelt seien, hält santésuisse am heutigen System der Anordnung durch den Arzt fest. In Zusammenarbeit mit der Spitex ermittle dieser den Pflegebedarf und ordne ihn an. santésuisse lehnt die parlamentarische Initiative insbesondere aufgrund der unabsehbaren Kostenfolgen ab. Wie bereits im Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 15. April 2015 unter Ziff. 5 ausgeführt ist, seien Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen dieser Gesetzesänderung äusserst schwierig und kaum zu berechnen. Auch die Frage der Verantwortung sei nicht klar. Ob dies in der Praxis zu einer spürbaren Entlastung und somit zu Kosteneinsparungen führen wird, lasse sich im Voraus schlecht abschätzen. Es könnten aufgrund der ungenügenden Datengrundlagen, mangels einheitlicher Tarifstruktur sowie fehlender empirischer Angaben zur potenziellen Mengenausweitung (beispielsweise aus der Literatur, aus Erfahrungen in anderen Leistungsbereichen oder von betroffenen Akteuren wie z.B. Haus-Ärzten, Pflege-Organisationen, Krankenversicherern etc.) bloss hypothetische Annahmen getroffen werden. Klar sei – und diese Haltung vertrete die Kommission ebenfalls – dass die gesetzliche Anpassung nicht zu einer Mengenausweitung führen sollten. Die Krankenversicherer könnten eine Steigerung der Leistungs- und Verwaltungskosten nicht ausschliessen. Zudem könne die begehrte Gesetzesänderung präjudiziellen Charakter betreffend weiterer Berufsgruppen entfalten. Es sei davon auszugehen, dass bei einer Umsetzung der parlamentarischen Initiative sogleich andere Berufsgruppen wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden usw. die gleichen Rechte wie die Pflegefachpersonen einfordern würden. Eine ungebremste, kaum einschränkbare Mengenentwicklung wäre die unerwünschte Folge.
Groupe Mutuel kann sich dem Entwurf als solchem nicht anschliessen und spricht sich für die Beibehaltung des geltenden Systems aus, d.h. Übernahme der ambulanten Pflegeleistungen nur aufgrund einer ärztlichen Anordnung. In erster Linie wird hervorgehoben, dass die Schwächung der zentralen Rolle als Koordinator und Pflegeleistungsverantwortlicher, die der Arzt spielen muss, zu einer Aufweichung der Verantwortung führt, was gegen das Interesse der Patientinnen und Patienten verstösst. Ausserdem kann eine Erhöhung der Anzahl Leistungserbringer, die ihre Tätigkeit im Rahmen der OKP ausüben dürfen, nur zu einer Zunahme der Leistungen zulasten der Grundversicherung führen. Es konnte jedoch diesbezüglich keine Prognose erstellt werden, da die Auswirkungen erst im Nachhinein aufgrund eines fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen erstellten Berichts beurteilt werden können. Diese fehlende Vorhersehbarkeit der Folgen von höheren Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist nach Ansicht von Groupe Mutuel nicht tragbar, da sie den Bemühungen zur Eindämmung der Gesundheitskosten zuwiderläuft.
santésuisse unterstützt den Minderheitsantrag zu Artikel 25a Absatz 1 und 2 erster Satz KVG, welcher sich für die Beibehaltung der Kompetenz bei der Akut- und Übergangspflege bei der Ärzteschaft ausspricht.
curafutura und santésuisse unterstützen den Antrag der Minderheit (Art. 40a KVG), wonach in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Pflegefachpersonen die Vertragsfreiheit gelten soll. Das System der Vertragsfreiheit ist aus Sicht curafutura zentral für eine qualitativ hochstehende und effiziente medizinische Versorgung. curafutura weist darauf hin, dass der Begriff "Zulassungsvertrag" problematisch erscheint. Dieser Begriff suggeriere, dass die Versicherer die Zulassung von OKP-Leistungserbringern aussprechen würden, was nicht der Fall sei. curafutura beantragt, den Begriff "Leistungsvertrag" anzuwenden.
curafutura lehnt die Änderungen von Artikel 55a Absatz 1 KVG ab und fordert eine Streichung der Buchstaben c und d.
curafutura und santésuisse begrüssen die Übergangsbestimmungen. curafutura weist darauf hin, dass der Bericht nicht nur wirtschaftliche Aspekte, sondern auch eine Analyse der Ziele der parlamentarischen