Rapport sur les résultats

Consultation 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Accorder plus d'autonomie au personnel soignant · 140 pages

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

ärztliche Anordnung pflegerischer Leistungen teilweise entfällt.

Befürchtet wird, dass die Neuregelung zu einer Mengenausweitung und damit zu einer BS Kostensteigerung führen werde, so insbesondere bei gewinnorientierten Spitexorganisationen. Die Mehrheit der Pflegefachpersonen ist heute im Angestelltenverhältnis tätig. 2012 waren dies rund 90’000 Pflegefachpersonen auf Tertiärstufe. Demgegenüber waren gemäss Spitex-Statistik des Bundesamt für Statistik (BFS) von 2012 lediglich 650 Pflegefachpersonen auf eigene Rechnung tätig. Es ist zu erwarten, dass sich Organisationen bilden bzw. bestehende Organisationen weiterentwickeln, die sich zunehmend auf den hier angesprochenen Pflegebereich der Grundpflege spezialisieren. Festzuhalten ist, dass die Krankenversicherer auch in Zukunft eine „Gatekeeper-Funktion“ durch die ihr obliegende Rechnungskontrolle wahrnehmen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Pflegeleistungen auf oder ohne ärztliche Anordnung handelt. Ferner spielt bei Mengenausweitungen immer auch der Wettbewerb (beispielsweise über die Qualität). Nicht zuletzt sind die bestehenden Pflegetarife im Vergleich mit anderen Branchen bescheiden, was eine hemmende Wirkung für die Aufnahme einer freiberuf-lichen Tätigkeit haben dürfte.

Es ist davon auszugehen, dass auch andere Berufsgruppen die gleichen Forderungen stellen werden wie die Pflegefachpersonen (Präjudiz für andere Berufsgruppen). Bei der Grundpflege, die neu von den Pflegefachpersonen selbständig und ohne ärztliche Anordnung erbracht werden soll, handelt es sich um „urpflegerische“ Leistungen, die sich deutlich von diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Leistungen abgrenzen.

Aus diesem Grund sind die Leistungen der Behandlungspflege (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KLV) weiterhin nur auf ärztliche Anordnung zugelassen. Leistungen anderer Berufsgruppen (Bsp. therapeutischer Bereich) fallen typischerweise in den Bereich der medizinischen Behandlung. Diese Berufsgruppen könnten sich genau deshalb nicht auf die verwendete Argumentation zur gesetzlichen Anerkennung der Verantwortung der Pflege stützen.

Durch die Stärkung der Berufsrolle dürften Ansprüche in Bezug auf eine bessere Entlohnung erhoben werden. Lohnforderungen werden dann laut, wenn die Fachpersonen entweder neue Aufgaben und eine grössere Verantwortung übernehmen oder wenn der Lohn nicht der Ausbildung und den Tätigkeiten entspricht. Bei der Initiative steht ausdrücklich nicht im Vordergrund, dass Pflegefachpersonen tatsächlich neue Kompetenzen und Aufgaben übernehmen. Der zweite Punkt wiederum steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Initiative (keine Änderungen bei der Ausbildung auf Tertiärstufe). Die Kantone haben die Kontrolle über die Löhne mit der Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei der Pflegefinanzierung selber in der Hand.

Es besteht demgegenüber die Befürchtung, die Neuregelung werde zu einer Mengenausweitung und damit zu einer Kostensteigerung führen, weil die Pflegefachpersonen Leistungen ohne ärztliche Anordnung erbringen können. Insbesondere gewinnorientierte Spitexorganisationen würden allenfalls ihre Abläufe und Tätigkeiten in Zukunft entsprechend ausrichten. Dazu ist festzuhalten, dass die Krankenversicherer in jedem Fall auch in Zukunft eine „Gatekeeper-Funktion“ durch die ihr obliegende Rechnungskontrolle wahrnehmen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich nun um Pflegeleistungen auf ärztliche Anordnung oder ohne ärztliche Anordnung handelt. Nicht zuletzt sind die bestehenden Pflegetarife im Vergleich mit anderen Branchen bescheiden, was eine hemmende Wirkung für die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit haben dürfte.

Finanzielle Auswirkungen SH Zum heutigen Zeitpunkt ist eine weit überwiegende Mehrheit des Pflegefachpersonals (rund 87 % der Personen bzw. 91 % der Pensen gemäss Erläuterungen zur Vorlage, 5.

8) in Spitälern und Heimen tätig. Die Stellung des Pflegepersonals sowie die Art und die Kosten der Leistungserbringung in diesen Einrichtungen werden durch die vorgeschlagene Gesetzesrevision nur am Rande betroffen. Markante Auswirkungen sind dagegen im Bereich der ambulantenPflegeleistungen zu erwarten: Hier besteht eine sehr namhafte Gefahr einer markanten Ausweitung des zu Lasten der Krankenversicherer und der öffentlichen Haushalte verrechenbaren Leistungsvolumens.