Rapport sur les résultats
Consultation 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Accorder plus d'autonomie au personnel soignant · 140 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
dass ärztliche und pflegerische Fachpersonen die Anordnungen (immer) gemeinsam
unterschreiben müssten.
Die Formulierung „gemeinsam“ würde eine unnötige Belastung des Systems und Pro-
zessverzögerungen mit sich bringen. Der VFP schlägt deshalb vor, das Wort "gemein-
sam" mit "jeweils" zu ersetzen. Zudem sollte die Formulierung „von einem Arzt oder
einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden, …“ umformuliert werden.
Der VFP erachtet in Art. 25a, Abs. 2 eine kompetenz- respektive verantwortungsgerech-
te Formulierung der Bestimmung als sehr wichtig, damit eindeutig wird, welche Leis-
tungsverordnungen vom Pflegedienst und welche vom Arzt/Ärztin vorgenommen wer-
den, mit dem Ziel Unklarheiten und Überschneidungen zu vermeiden und Kosten zu
senken. Aus diesen Überlegungen schlägt der VFP folgende Formulierung vor:
Vorschlag Formulierung § Art. 25a Abs. 2
2 Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spi-
talaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital entsprechend dem eigenstän-
digem Kompetenz- und Verantwortungs- oder Leistungsbereich jeweils entweder von einem Arzt /einer Ärztin oder von einer Pflegefachperson angeordnet werden,
werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der
versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinan-
zierung (Art. 49a) vergütet.
Der VFP unterstützt den Mehrheitsantrag, vorausgesetzt, dass aus der Abfassung ein-
deutig hervorgeht, dass die Ärztin/der Arzt und die Pflegefachfrau/der Pflegefachmann
für die Anordnung der sie selbst betreffenden Leistungen/Interventionen jeweils zustän-
dig sind.
Minderheitsantrag
Der VFP unterstützt zu dieser Bestimmung vollumfänglich die Stellungnahme des SBK.
Aus Sicht des VFP trägt der Minderheitsantrag zudem die Gefahr einer Leistungsver-
doppelung in sich. Wird dem Anliegen stattgegeben, entsteht ein Widerspruch zur Ei-
genständigkeit des Pflegeberufes wie bereits in Art. 25a Abs. 1 und 2 geregelt.
Der VFP lehnt den Minderheitsantrag kategorisch ab.
Art. 25a Abs. 1 KLS
Die KLS befürwortet die vorgeschlagene Änderung explizit.
Art. 25a Abs. 2
Die KLS unterstützt den Mehrheitsantrag mit dem Vorbehalt, dass aus der Formulierung
ersichtlich sein soll, dass Arzt/Ärztin und Pflegefachperson für die Anordnung der jewei-
ligen Pflegemassnahmen zuständig sind. Der Minderheitsantrag wird abgelehnt.
25a Abs. 1: Das USZ unterstützt die Formulierung ohne Vorbehalt. USZ 25a Abs. 2 erster Satz: Das USZ unterstützt den Mehrheitsantrag mit dem Vorbehalt,
dass die Formulierung gemäss den Formulierungen des ersten Satzes angepasst wer-
den, denn es gibt keinen Grund, warum die Verordnungs- und somit Verantwortungsbe-
reiche zwischen Arzt und Pflege in der Akut- und Übergangspflege anders als im Spital
oder im Pflegeheim geregelt werden sollen.
a. auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden;
b. von einer Pflegefachperson ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer
Ärztin erbracht werden.
25a Abs. 2 erster Satz: Das USZ lehnt diesen Minderheitsantrag ab. Dieser Vorschlag
widerspricht der Logik der Revision des Gesetzes und führt zu einer ungleichen Be-
handlung der Pflegenden in der Akut- Lind Übergangspflege, da sie bei diesem Minder-
heitsantrag nur noch vom Arzt konsultiert werden müssten. Der eigenständige Bereich
wird somit aufgehoben.
Art. 25a Abs. 1 VAPP
Der VAPP unterstützt die Formulierung dieser Bestimmung mit dem Vorbehalt, dass bei
Bst. b die Formulierung analog Bst. a verwendet wird.
b. auf Anordnung oder im Auftrag einer Pflegefachperson erbracht werden.
Art. 25a Abs. 2
Keine Stellungnahme.
Minderheitsantrag
Der VAPP lehnt den Minderheitsantrag kategorisch ab.