Vorlage
Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41)
Geplantes Inkrafttreten für die nachstehenden Änderungsvorschläge ist der 1. Oktober 2016.
Bestimmung des Leergewichts von Wohnmotorwagen mit vollen Frischwassertanks Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 7 Gewichte Art. 7 Gewichte Abs. 1, 1bis und 1ter (neu) Abs. 1, 1bis und 1ter (neu)
1 «Leergewicht» ist, unter Vorbehalt von Absatz 7, das 1 «Leergewicht» ist, unter Vorbehalt von Absatz 7, das
Gewicht des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Gewicht des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel, Treibstoff (mind. 90 % der vom Kühl- und Schmiermittel, Treibstoff (mind. 90 % der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treib- Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge) und der eventuell vorhandenen Zusatz- stofffüllmenge) und der eventuell vorhandenen Zusatzausausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung, Werkzeug, rüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung, Werkzeug,
Radkeil, Feuerlöscher sowie dem Führer oder der Führe- Radkeil, Feuerlöscher sowie dem Führer oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen rin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird. Bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten (Art. 66 wird.
Abs. 1) wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leerge- 1bisBei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten (Art. 66 Abs. 1) wichtes nicht berücksichtigt. wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leergewichtes
nicht berücksichtigt.
1ter Bei Wohnmotorwagen müssen bei der Bestimmung des Leergewichts der Frischwassertank voll und der Gebrauchtwassertank leer sein.
Übergangsbestimmungen X Betreffend Artikel 7 Absatz 1ter gilt das bisherige Recht:
a. bis zum [30. September 2016] für die Typengeneh-
migung von Wohnmotorwagen;
b. für die erstmalige Zulassung von Wohnmotorwa-
gen, die bis zum 30. Juni 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
Erläuterungen:
Absatz 1 und 1bis:
Es handelt sich lediglich um formelle Änderungen ohne materielle Auswirkungen.
Der Vorbehalt in Absatz 1 betreffend Absatz 7 ist unnötig. Absatz 7 gilt auf jeden Fall.
Der bisherige Absatz 1 wurde wegen seiner Länge aufgeteilt ein neuer Absatz 1biswurde eingefügt.
Absatz 1ter:
Wegen ihrer oft geringen Nutzlast werden Wohnmotorwagen häufig überladen (Gesamtgewichtsüberschreitung). In Anpassung an das aktuelle EU-Recht soll künftig auch in der VTS der Frischwassertank bei der Ermittlung des Leergewichts voll sein müssen. Wird das mitgeführte Frischwasser zum Leergewicht hinzugerechnet, entspricht die schlussendlich im Fahrzeugausweis ausgewiesene Nutzlast wesentlich besser dem Gewicht der Personen und Güter, die effektiv mitgeführt werden dürfen.
Ebenfalls in Anlehnung an das EU-Recht sollen in Anhang 9 Ziffer 25 VTS das für die Bestimmung der Platzzahlmassgebende Personengewicht von Wohnmotorwagen von 75 kg erhöht werden auf 85 kg plus 10 kg pro Meter Fahrzeuglänge für Gepäck (siehe entsprechender Anhörungsvorschlag weiter hinten im Dokument).
Um der Industrie und dem Gewerbe Zeit zu geben, sich anzupassen, wird für die Anwendung der neuen Vorschriften von Artikel 7 Absatz 1tereine Übergangsbestimmung vorgesehen.