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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS

Anpassung der Definition der Fahrzeugart «Motorschlitten» Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 14 Motorräder Art. 14 Motorräder Bst. c Bst. c

c. «Motorschlitten», das heisst mit Raupen versehene c. «Motorschlitten», das heisst mit Raupen versehene Motorfahrzeuge, die nicht durch Abbremsen einer Motorfahrzeuge, die nicht durch Abbremsen einer Raupe gelenkt werden und auch nicht die Merkmale Raupe gelenkt werden und auch nicht die Merkmale von Motoreinachsern oder Motorhandwagen nach von Motoreinachsern oder Motorhandwagen nach Artikel 17 aufweisen, höchstens 1,30 m breit und Artikel 17 aufweisen, höchstens 1,30 m breit und 3,50 m lang sind sowie ein Gewicht nach Arti- 3,50 m lang sind sowie ein Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von nicht mehr als 0,40 t haben. kel 136 Absatz 1 und die ein Leergewicht ohne Führer oder Führerin von nicht mehr als 0,40 0,45 t haben.

Erläuterungen:

Die Abmessungen von Motorschlitten sollen neu nur noch in Artikel 135 Absatz 3 VTS festgelegt werden (siehe entsprechender Anhörungsvorschlag weiter unten im Dokument).

Um Doppelbestimmungen zu vermeiden, wird das Gewicht von Motorschlitten nur in der Fahrzeugdefinition festgelegt und das Kategorieneinteilungsgewicht von Motorschlitten in Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe f VTS gestrichen (siehe auch Anhörungsvorschlag zu Art. 136 Abs. 1 Bst. f VTS). Da im Gegensatz zum Kategorieneinteilungsgewicht aber bei der Bestimmung des Leergewichts Treibstoff und Zubehör mitgerechnet werden, resultieren in der Fahrzeugdefinition der Motorschlitten neu 0,45 t anstatt wie bisher 0,40 t (faktisch entsteht dadurch keine wesentliche Änderung).