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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Anpassung der Definitionen der Fahrzeugart bei gewissen Kleinmotorrädern Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 14 Motorräder Art. 14 Motorräder Bst. b Ziff. 1 und 2 Bst. b Ziff. 1 und 2
b. «Kleinmotorräder», das heisst: b. «Kleinmotorräder», das heisst:
1. zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauart- 1. zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbebedingten Höchstgeschwindigkeit von höchs- dingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens tens 45 km/h und einem Hubraum bei Verbren- 45 km/h und einer Motorleistung von höchsnungsmotoren von höchstens 50 cm3 bezie- tens 4,00 kW sowie einem Hubraum bei Verhungsweise einer Motorleistung bei anderen brennungsmotoren von höchstens 50 cm3 bei Motoren von höchstens 4 kW, Fremdzündungsmotoren beziehungsweise ei-
2. dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbe- ner Motorleistung bei anderen Motoren von dingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens höchstens 4 kW,
45 km/h, einem Hubraum von höchstens 2. dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbe-50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren bezie- dingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens hungsweise und einem Gewicht nach Arti- 45 km/h, einer Motorleistung von höchstens kel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t; 4,00 kW, einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren beziehungsweise einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei anderen Motoren und einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t;
Übergangsbestimmungen
X Betreffend der Leistungsbeschränkung von Arti-
kel 14 Buchstabe b Ziffer 1 gilt das bisherige Recht:
a. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typengeneh-
migung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor; b. für die erstmalige Zulassung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden. X Betreffend Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 gilt das bisherige Recht:
a. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typengenehmigung von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmo-
tor; b. für die erstmalige Zulassung von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden. Erläuterungen:
Es handelt sich um eine Anpassung an die neuen Motorradvorschriften der EU, siehe Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Klassen L1e und L2e).
Ziffer 1:
Die bisher geltende Hubraumbeschränkung gilt nur noch für Fremdzünder, bei Selbstzündern fällt sie weg. Hingegen gilt die Leistungsbeschränkung von 4 kW künftig für alle Fahrzeuge (neu also auch für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor). Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor bedeutet dies eine Verschärfung, deshalb wird für sie eine Übergangsbestimmung vorgesehen. Die Fristen sind identisch mit denen der EU.
Ziffer 2:
Für Selbstzünder gibt es als Erleichterung keine Hubraumbeschränkung mehr. Hingegen gilt die Leistungsbeschränkung von 4 kW künftig für alle Fahrzeuge (neu also auch für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor). Für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor bedeutet dies eine Verschärfung, deshalb wird für sie eine Übergangsbestimmung vorgesehen. Die Fristen sind identisch mit denen der EU.