Vorlage
Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Zulassung von Kleinmotorfahrzeugen mit Raupen Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 10 Einteilung Art. 10 Einteilung Abs. 1 Abs. 1
1 «Motorwagen» sind Motorfahrzeuge (Art. 7 SVG) mit 1 «Motorwagen» sind:
mindestens vier Rädern – ausgenommen Leicht- und a. Motorfahrzeuge (Art. 7 SVG) mit mindestens Kleinmotorfahrzeuge (Art. 15 Abs. 2 und 3) sowie Motor- vier Rädern, ausgenommen Leicht- und Kleinhandwagen (Art. 17 Abs. 2) –, Motorfahrzeuge mit drei motorfahrzeuge (Art. 15 Abs. 2 und 3) sowie Rädern und einem Leergewicht über 1000 kg, Arbeitsmo- Motorhandwagen (Art. 17 Abs. 2);
torwagen sowie Raupenfahrzeuge, die nicht als Motorrä-
der gelten. b. Motorfahrzeuge mit drei Rädern, welche das
Gewicht zur Einteilung als dreirädriges Motorfahrzeug (Art. 136 Abs. 1 Bst. b) übersteigen und einem Leergewicht über 1000 kg;
c. Arbeitsmotorwagen sowie Raupenfahrzeuge, die nicht als Motorräder, Leicht- oder Kleinmotor-
fahrzeuge oder Motorhandwagen gelten. Erläuterungen:
Buchstabe b:
Bei dieser Änderungen von Artikel 10 Absatz 1 VTS handelt es sich um eine Korrigenda.
Buchstabe c:
Gemäss der geltenden Definition in Artikel 10 Absatz 1 VTS sind Raupenfahrzeuge Motorwagen, ausser wenn sie als Motorräder (Motorschlitten nach Art. 14 Bst. c VTS) gelten. Die in Artikel 15 definierten Fahrzeugarten der Leicht- oder Kleinmotorfahrzeuge sind weder Motorwagen noch Motorräder und können somit keine Raupen aufweisen. Werden sie – z. B. für den saisonalen betrieblichen Einsatz im Winter – auf Raupen umgebaut, müssen sie in eine Fahrzeugart umgeteilt werden, die als Raupenfahrzeug gelten darf (meist Motorschlitten). Die Definition von Artikel 10 Absatz 1 VTS soll deshalb geändert werden, so dass Raupenfahrzeuge künftig auch Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge sein können. Bei der Montage von Raupen in der Wintersaison ist eine Umteilung in die Fahrzeugart der «Motorschlitten» dann nicht mehr erforderlich. In Artikel 136 Absatz 1bisVTS wird zudem präzisiert, dass Raupen beim für die Kategorieneinteilung massgebenden Gewicht nicht berücksichtigt werden (siehe entsprechender Anhörungsvorschlag).
Raupenfahrzeuge sind nach Artikel 26 Absatz 1 VTS Ausnahmefahrzeuge. Gemäss Artikel 78 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) dürfen sie deshalb nur mit schriftlicher Bewilligung des Kantons verkehren. Dieser kann Auflagen verfügen (er legt z. B. die Strassenabschnitte fest, die mit dem Raupenfahrzeug befahren werden dürfen). Mit der vorgeschlagenen Änderung ist keine Zunahme der Anzahl Raupenfahrzeuge zu erwarten. Hingegen müssen Kleinmotorfahrzeuge, die für den Winter mit Raupen ausgerüstet werden, nicht mehr in eine andere Fahrzeugart umgeteilt werden.
Das Streichen der Fahrzeugart der «Arbeitsmotorwagen» im Text von Buchstabe c ist formeller Natur. Arbeitsmotorwagen bleiben über Buchstabe a weiterhin als Motorwagen erfasst.