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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS

Präzisierung der Definition der Fahrzeugart «Traktor» Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 11 Transportmotorwagen nach schweizerischem Art. 11 Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht Recht Abs. 2 Bst. h Abs. 2 Bst. h

2 Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotor- 2 Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotor-

wagen unterschieden und dabei Fahrzeuge, die sowohl für wagen unterschieden und dabei Fahrzeuge, die sowohl für den Personen- wie für den Sachentransport bestimmt sind, den Personen- wie für den Sachentransport bestimmt sind, nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt: nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt:

h. «Traktoren» sind zum Ziehen von Anhängern ge- h. «Traktoren» sind zum Ziehen oder Betreiben von

baute Motorwagen mit kurzem Radstand und höchs- Anhängern und von auswechselbaren Geräten getens einem geringen eigenen Tragraum; baute Motorwagen mit kurzem Radstand und, die spe-

ziell für die Verwendung im Gelände konzipiert

sind und höchstens über einen einem geringen eigenen Tragraum verfügen.

Erläuterungen:

Es handelt sich im Wesentlichen um eine Anpassung an die Traktorendefinition des weiterentwickelten EU-Rechts. Die Schweizer Definition der Fahrzeugart «Traktor» soll möglichst mit derjenigen der EU harmonisiert sein. In der EU ist ein Traktor ein land- und forstwirtschaftliches Motorfahrzeug – der Aspekt der Eignung für den landwirtschaftlichen Einsatz wird in der Schweizer Definition ausgedrückt durch die Formulierung «speziell für die Verwendung im Gelände konzipiert». Dies schliesst den Einsatz auf der Strasse nicht aus. Die offenere Schweizer Formulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Traktor in der Schweiz sowohl landwirtschaftlich (mit grünem Kontrollschild) als auch gewerblich (mit weissem Kontrollschild) zugelassen werden kann.

Mit der Neufassung der Definition wird die Abgrenzung der Fahrzeugart «Traktor» gegenüber den «Motorwagen zum Sachentransport» klarer ersichtlich. An der bisherigen Einteilungspraxis ändert sich dadurch nichts, hingegen wird präziser formuliert, dass z. B. Sattelschlepper mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit nicht als Traktoren gelten können.

In der Formulierung «Ziehen oder Betreiben von Anhängern» ist insbesondere auch inbegriffen, dass Traktoren oft zum Ziehen von Arbeitsanhängern (wie z. B. Ballenpressen) eingesetzt werden, was in der EU-Definition «Ziehen von land- und forstwirtschaftlichen Geräten» genannt wird.