Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/23: Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 · 106 Seiten

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1.4.1 Gewährleistung der Sicherheit

Der Bund erwartet von den ISB, dass sie das Sicherheitsniveau ihrer Anlagen ständig zielgerichtet an die Entwicklung der geltenden technischen Normen und Sicherheitsvorschriften im Eisenbahnwesen anpassen. Die Unternehmen legen ihre Prioritäten so fest, dass unter Berücksichtigung des wirtschaftlich und finanziell Tragbaren sowie sämtlicher Risiken die Sicherheit gewährleistet wird. Insbesondere gilt:

− Ein hoher Schutz vor Zugskollisionen und Entgleisungen ist gewährleistet.

− Im Rahmen des Substanzerhalts sind die Anforderungen der Richtlinie des

BAV vom 10. September 2009 (Sicherheit bestehender Tunnel) bis Ende 2019 zu erfüllen. Grundlage dafür sind das von den Unternehmen eingereichte Konzept bzw. die darin angegebenen Massnahmen und Termine unter Berücksichtigung der Beurteilung des BAV.

− Die Sicherheit im Bereich des Zugangs zu Perrons und des Aufenthalts auf

diesen ist gewährleistet.

− Die Sicherheit des Personals, insbesondere im Bereich von Arbeitsstellen, ist

gewährleistet.

1.4.2 Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Netzes

Die ISB gewährleisten unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit mit geeigneten Massnahmen eine möglichst hohe Leistungsfähigkeit des Netzes und der Anlagen. Sie tragen damit dazu bei, dass die folgenden Unterziele erreicht werden:

− Die regelmässig auf dem Netz des Unternehmens verkehrenden EVU werden

diskriminierungsfrei in die Planungsprozesse zur Dimensionierung der Anlagen einbezogen.

− Die Ergebnisse der Bedarfsprüfung für den Güterverkehr im Rahmen des

Planungsprozesses werden bei der Planung des Substanzerhalts berücksichtigt.

− Die hohe Verfügbarkeit der Anlagen und eine möglichst stabile Verkehrsab-

wicklung unter Berücksichtigung der Produktivität und Effizienz im Betrieb und Substanzerhalt (z.B. Abwägung zwischen Streckensperrungen versus Unterhalt beim laufenden Betrieb) werden gewährleistet.

− Die Anlagen für den Bahnzugang weisen eine angemessene Qualität auf.

− Die Frist zur Umsetzung des BehiG betreffend Bauten und übrige Anlagen der

Infrastruktur (bis Ende 2023) wird eingehalten.

1.4.3 Optimale Nutzung der vorhandenen Kapazitäten

Artikel 9a EBG verpflichtet die Eisenbahnunternehmen zur Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs zur Infrastruktur. Ein wichtiger Prozess zur Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgabe ist die Vergabe der verfügbaren Trassen an die EVU. Die ISB sorgen für eine optimale Zuteilung von Trassen an jedes interessierte EVU oder stellen der Trassenvergabestelle die für eine optimale Zuteilung der Kapazitäten erforderlichen Grundlagen zur Verfügung.