Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/23: Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 · 106 Seiten

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keit eines Bahnhofs erheblich beeinträchtigen (z.B. Einschränkungen beim Rollmaterialeinsatz oder Behinderungen des Personenflusses), so kann das BAV die Realisierung ergänzender Massnahmen (z.B. vollständige Erhöhung der Perronkanten) aus Mitteln des BIF bewilligen.

Nicht Gegenstand der BehiG-Finanzierung sind Umbaumassnahmen an Bahnhöfen, die bis 2023 im Rahmen der «normalen» Erneuerungsprogramme durchgeführt werden, z.B. Anpassungen an erhöhte Kapazitäts- oder Sicherheitsanforderungen. Diese Kosten müssen vollständig aus Mitteln des BIF gedeckt werden.

Trennung von Leistungsvereinbarung und strategischen Zielen der SBB

Mit FABI wurde auch das Bundesgesetz vom 20. März 19984 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) angepasst. Die Anpassungen betreffen unter anderem die strategischen Ziele (Art. 7a und 8 SBBG). Die Leistungsvereinbarung zwischen Bund und SBB fokussiert neu auf die Bestellung der Infrastrukturleistungen durch den Bund. Wie bei den anderen ISB wird die LV 17–20 neu vom BAV unterzeichnet und nicht mehr dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet. Die strategischen Ziele des Bundes für die SBB AG als deren Eigner sind von der Bestellung der Infrastrukturleistungen getrennt. Aufgrund einer nur zweijährigen Leistungsvereinbarung für die Jahre 2011–2012 hat sich zudem eine zeitliche Verschiebung der Perioden der Leistungsvereinbarungen und der strategischen Ziele ergeben. Aktuell gelten die strategischen Ziele des Bundesrates für die SBB für die Jahre 2015–2018.

1.3 Steuerung der Leistungsvereinbarungen

Die Grundsätze und Voraussetzungen für die Finanzierung der Bahninfrastruktur sind in Kapitel 6 des Eisenbahngesetzes festgelegt. Auf Verordnungsstufe werden die Bestimmungen zur Infrastrukturfinanzierung in der Verordnung vom 14. Oktober 20155 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) konkretisiert. Der Bestellung sowohl des Betriebs und Substanzerhalts mit Leistungsvereinbarungen als auch des Ausbaus mit Umsetzungsvereinbarungen liegt ein einheitlicher Steuerungsprozess zugrunde.

Steuerungsverständnis

In der Verwaltungsführung besteht ein breites Verständnis von Controlling. Gestützt auf Artikel 21 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19986 wird Controlling als ein Führungsmittel zur prozessbegleitenden Steuerung der Zielerreichung verstanden, das heisst als ein umfassendes Führungs- und Steuerungskonzept. Der englische Fachbegriff «Controlling» beschränkt sich nicht auf die blosse «Kontrolle», sondern umfasst weit mehr, nämlich die Beherrschung, Lenkung, Steuerung und Regelung von Prozessen.

Dem in Artikel 6 KPFV festgelegten Steuerungsprozess bei der Finanzierung der Bahninfrastruktur liegt ebenfalls ein breites Verständnis von Controlling zugrunde. Controlling bedeutet die ziel- und anreizorientierte Steuerung des gesamten Prozesses der Bestellung des Leistungsangebotes.

4 SR 742.31

5 SR 742.120

6 SR 172.010.1