Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/23: Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 · 106 Seiten
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Mit Artikel 1 des Subventionsgesetzes vom 6. Oktober 19907 (SuG) wird festgelegt, dass Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes unter anderem nur gewährt werden, wenn sie ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen.
Die Steuerung der Infrastrukturfinanzierung konzentriert sich daher sowohl auf die Erreichung der angestrebten Ziele (Effektivität) als auch auf die Wirtschaftlichkeit bei der Erreichung dieser Ziele (Effizienz).
Controllingprozess
Der Steuerungsprozess gemäss Artikel 6 KPFV wird als ein abgeschlossener Regelkreis verstanden. Der gesamte Prozess der Infrastrukturfinanzierung wird durch das BAV gesteuert und umfasst in Bezug auf die Leistungsvereinbarungen insbesondere:
− die Planung der zu erbringenden Leistungen und zu vereinbarenden Ziele sowie
die Verhandlung mit den ISB;
− die regelmässige Überprüfung der Leistungserbringung und Zielerreichung der
ISB (Monitoring);
− die Verfügung angemessener technischer, finanzieller oder organisatorischer
Massnahmen, wenn die Zielerreichung gefährdet ist;
− gegebenenfalls die Anpassung der zu erbringenden Leistungen oder der verein-
barten Zielvorgaben oder die Änderung der Finanzierungsvereinbarung.
Abbildung 1
Steuerungsregelkreis
Massnahmen Planung
(Leistungs-/Ziel-/Termin- der Bestellung der
abweichungen, Überprüfung Infrastrukturleistungen Steuerungszyklus) (Offerte, Festlegung Ziele und Indikatoren,
Regelkreis gemäss Vereinbarung)
Art. 6 KPFV
Kontrolle Leistungserbringung durch (Berichterstattung, das Unternehmen und Überprüfung Zielerreichung) Finanzierung durch Bund
7 SR 616.1