Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/23: Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 · 106 Seiten

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Ebenfalls der Reserve zu entnehmen sind allfällige Investitionsbeiträge (à fonds perdu) für die Erneuerung von Seilbahnanlagen. Diese sind gemäss Seilbahngesetz21 für die Infrastrukturfinanzierung den Eisenbahnen gleichgestellt. Da aber Seilbahnen keine Spartentrennung in Infrastruktur und Verkehr kennen und sich auch die Anlagen selbst nicht aufteilen lassen, wurde in der KPFV bestimmt, dass 50% der Gesamtinvestition in eine Seilbahnanlage als Infrastruktur gilt und aus dem BIF finanziert werden kann. Der langfristige Erneuerungsbedarf bei den Seilbahnen mit Erschliessungsfunktion wird auf 10 bis 20 Millionen Franken pro Jahr geschätzt. Die konkreten Projekte sind aber heute noch nicht bekannt. Zudem macht es Sinn, mit den Erneuerungsarbeiten jeweils so lange zuzuwarten, wie dies die Sicherheit erlaubt.

1.6.5 LV-Optionen

SBB, BLSN, RhB und MGI haben Investitionsvolumen für die Periode 2017–20, die gross genug sind, um allfälligen Verschiebungen innerhalb ihrer Investitionspläne aufzunehmen. Hingegen wird für die kleineren und mittelgrossen ISB das neue Instrument der LV-Optionen eingeführt. Dabei handelt es sich mehrheitlich um relativ grosse Projekte für diese ISB, deren Umsetzung noch nicht gesichert (Plangenehmigung ausstehend) oder mit komplexen Verfahren verbunden sind (z.B. im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorgaben des Denkmalschutzes). Sobald ein Options-Projekt umsetzungsreif ist, wird das BAV zusammen mit dem Unternehmen die Priorität und die Möglichkeit prüfen, das Projekt durch interne Verschiebung zu realisieren. Bei Bedarf wird das BAV prüfen, ob dem Umsetzungsplan entsprechende Mittel verfügbar sind. Gegebenenfalls vereinbaren das BAV und das Unternehmen mit einem Nachtrag zur Leistungsvereinbarung (Aufstockung der Investitionsmittel) die Realisierung. Optionsprojekte, die bis Ende 2020 nicht in Bau gehen können, werden in die LV 21–24 aufgenommen, es sei denn, das Projekt habe sich als nicht realisierbar oder als nicht erforderlich erwiesen.

Mit diesen Optionen möchte das BAV erreichen, dass nicht Gelder durch Projektverzögerungen blockiert werden; andererseits möchte das BAV diese Projekte auch nicht aus den Investitionsplänen streichen und einen Planungsstopp bewirken.

Die Optionsmassnahmen der betroffenen ISB werden in den LV aufgelistet. Die Tabelle 12 enthält eine Übersicht über die für die einzelnen ISB vorgesehenen Mittel.

21 SR 743.01