Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 73 Seiten

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mit dem Argument, dass nur damit die Rahmenbedingungen verbessert werden können, damit Menschen mit geistiger Behinderung in der eigenen Wohnung und ausserhalb des Heims wohnen könnten (insieme Schweiz) oder mit der UNO-BRK, die eine autonome Lebensführung als Grundlage einer vollumfänglichen gesellschaftlichen Teilhabe vorsieht (Inclusion Handicap). Der Schweizerische Blindenbund schliesslich kritisiert, dass nicht regelmässig wiederkehrende oder gelegentliche Hilfeleistungen und Präsenzzeiten für die Zusprache des Assistenzbeitrags nicht berücksichtigt werden. Entsprechend verlangt der SBb die bedürfnisgerechte Anpassung des Bedarfsermittlungsverfahrens im Assistenzbeitrag für Blinde, Sehbehinderte und Hör-/Sehbehinderte.

3.8 Weitere Rückmeldungen

Diverse Kantone (u.a. SZ, ZG, AI, GR, VD) wie auch die KKAK und die FER und vereinzelte weitere Vernehmlasser äussern sich auch zu Art. 27 E-IVG Zusammenarbeit und Tarife und halten fest, zuständig für das Tarifwesen sei die ZAS. Der Vorschlag des Bundesrates widerspreche den Grundlagen der Good Governance: Die Bundesaufsichtsbehörde könne nicht auch zugleich Tarifbehörde sein. Tarifiere die Aufsichtsbehörde selbst, so habe niemand mehr die Aufsicht. Auch GR äussert sich in diesem Sinn für eine saubere Trennung von Aufsicht und Durchführung: Das BSV soll keine zusätzlichen Durchführungsaufgaben übernehmen. Könne eine solche Aufgabe ausnahmsweise nicht von den IV-Stellen übernommen werden, sondern sei zentral auszuführen, könne sie der zentralen Ausgleichsstelle ZAS übertragen werden, welche bereits heute Aufgaben in der Rechnungskontrolle wahrnehme. In diesem Zusammenhang weist SZ darauf hin, zuständig für die Bezahlung von Sachleistungen seien die IV-Stellen. Da die modernen Mittel (Sumex etc.) zur Verfügung stünden, sei Art. 57 IVG entsprechend anzupassen.

Weitere vereinzelte Rückmeldungen betrafen die Vorleistungspflicht der ALV (SH), das Wiederaufleben des Rentenanspruchs ab Ende des Taggeldanspruchs nach beruflichen Massnahmen (VS), den Ersatz der Begriffe „hilflos“ und „invalid“ sowie das Unverständnis dafür, dass die Vorlage nicht als 7. IV-Revision bezeichnet wird (s. dazu auch Kap. 3).