Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 73 Seiten

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lungszentren und Sozialbehörden wird als sinnvoll und nützlich erachtet. Die Société Médicale du Valais und Arbeitsintegration Schweiz schliesslich sind gegen den Vorschlag. Als Begründung wird – wie schon von anderen sich ablehnend äussernden Vernehmlassungsteilnehmenden – angeführt, dass die notwendigen Strukturen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit bereits existierten und es deshalb keine neuen, zusätzlichen Strukturen braucht, um die Zusammenarbeit zu verstärken.

3.6 Weitere Massnahmen

3.6.1 Leistungskatalog priv. Behindertenhilfe Kategorie JA eher JA eher NEIN NEIN Total Kantone 6 0 0 06

Pol. Parteien 0 0 0 11

Städteverband etc. 1 0 0 01

Dachverbände Wirtschaft 0 0 0 00

Versicherungsinstitutionen 0 0 0 00

Behindertenorganisationen 8 0 0 08

Weitere und nicht Eingeladene 8 1 0 09

Total 23 1 0 125

Anteil 92% 4% 0% 4% 100%

Die Kantone GL, SO, GR, AG, VD und VS begrüssen die Massnahme und bringen den Hinweis an, zusätzlich sei ebenfalls das begleitete Wohnen ins Gesetz aufzunehmen. Die einzige ablehnende Stimme kommt von der SVP, die sich zwar nicht explizit zur Massnahme äussert, indessen die Reform grundsätzlich ablehnt und nur Massnahmen begrüsst, die zu Minderausgaben bei der IV führen. Dachverbände der Wirtschaft und Versicherungsinstitutionen äussern sich nicht dazu. Die im Wesentlichen von der Regelung zur Anhebung der Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter (LUFEB) von Verordnungs- auf Gesetzesstufe betroffenen Behindertenorganisationen begrüssen die Massnahme. Für GELIKO und die Lungenliga geht der Vorschlag indessen zu wenig weit:

LUFEB sollten gegenüber den personenspezifischen Leistungen gestärkt werden. Gleichzeitig regen z.B. AGILE, Pro Infirmis, Inclusion Handicap, Integras und weitere an, im Gesetz die „abwertenden“ Begriffe wie „invalid“ und „Invalidenhilfe“ durch „Menschen mit Behinderung“ und „Behindertenhilfe“ zu ersetzen. Die Forderung, das begleitete Wohnen ebenfalls im Gesetz aufzunehmen wird auch von weiteren interessierten Kreisen gefordert, so hält beispielsweise die SODK fest, Menschen mit Behinderung, die nicht in stationären Einrichtungen wohnen und trotzdem eine gewisse Betreuungsleistung brauchen, seien auf Betreuung im Rahmen des begleiteten Wohnens angewiesen.

3.6.2 Prioritätenordnung Subventionen

Inclusion Handicap und der Schweizerische Blinden- und Sehbehindertenverband sind explizit mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Begründung der Ablehnung eines Subventionsgesuchs und somit mit der Schaffung der Konformität mit dem Subventionsgesetz einverstanden.

3.6.3 Klärung der Rechtsgrundlage für Rückforderungen von Baubeiträgen

Während OW sich mit der Massnahme einverstanden erklärt, wenn es sich um eine klare Zweckentfremdung handelt, lehnen GL, SO, GR, VD und VS den Vorschlag mit der Begründung ab, eine Praxisverschärfung würde zu einer Mehrbelastung der Kantone führen. Auch