Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/3: Änderung der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 9 Seiten
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4 Erläuterungen
4.1 Artikel 7 Treppenanlagen und Ausgänge
Alt Neu Artikel 7 Artikel 7 Absätze 2, 3, 4 und 5
22 Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen:
Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen:
2a. bei Geschossflächen bis 900 m2 mindestens eine
a. bei Geschossflächen bis 600 m mindestens eine
Treppenanlage bzw. ein direkter Ausgang ins Treppenanlage oder ein direkt ins Freie führender Ausgang;
Freie;
2
b. bei Geschossflächen bis 1800 m mindestens2
2 b. bei Geschossflächen von mehr als 900 m zwei und für je weitere angebrochene 900 m
mindestens zwei Treppenanlagen;
eine zusätzliche Treppenanlage;
c. in Gebäuden mit mehr als acht Vollgeschossen
oder mehr als 25 m Höhe bis 600 m2 c. aufgehoben
Geschossfläche mindestens eine und für je
weitere angebrochene 600 m2 eine zusätzliche
Treppenanlage.
3
Von jedem Raum eines einzelnen Untergeschosses
muss wenigstens eine Treppenanlage und zusätzlich
3
ein sicher benutzbarer Notausgang erreichbar sein. aufgehoben
Die lichte Breite des Notausganges muss mindestens
0,80 m betragen. Mehrere Untergeschosse müssen
wenigstens zwei Treppenanlagen aufweisen.
4
Sind zwei oder mehr Ausgänge oder Treppenanlagen 4
aufgehoben
vorgeschrieben, so dürfen diese höchstens 15 m von
den Gebäudeenden entfernt sein.
5
In Gebäuden mit mehr als acht Vollgeschossen oder5
aufgehoben
mehr als 25 m Höhe müssen die erforderlichen
Treppenanlagen als Sicherheitstreppenanlagen
ausgebildet sein.