Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/3: Änderung der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 9 Seiten

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4 Erläuterungen

4.1 Artikel 7 Treppenanlagen und Ausgänge

Alt Neu Artikel 7 Artikel 7 Absätze 2, 3, 4 und 5

22 Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen:

Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen:

2a. bei Geschossflächen bis 900 m2 mindestens eine

a. bei Geschossflächen bis 600 m mindestens eine

Treppenanlage bzw. ein direkter Ausgang ins Treppenanlage oder ein direkt ins Freie führender Ausgang;

Freie;

2

b. bei Geschossflächen bis 1800 m mindestens2

2 b. bei Geschossflächen von mehr als 900 m zwei und für je weitere angebrochene 900 m

mindestens zwei Treppenanlagen;

eine zusätzliche Treppenanlage;

c. in Gebäuden mit mehr als acht Vollgeschossen

oder mehr als 25 m Höhe bis 600 m2 c. aufgehoben

Geschossfläche mindestens eine und für je

weitere angebrochene 600 m2 eine zusätzliche

Treppenanlage.

3

Von jedem Raum eines einzelnen Untergeschosses

muss wenigstens eine Treppenanlage und zusätzlich

3

ein sicher benutzbarer Notausgang erreichbar sein. aufgehoben

Die lichte Breite des Notausganges muss mindestens

0,80 m betragen. Mehrere Untergeschosse müssen

wenigstens zwei Treppenanlagen aufweisen.

4

Sind zwei oder mehr Ausgänge oder Treppenanlagen 4

aufgehoben

vorgeschrieben, so dürfen diese höchstens 15 m von

den Gebäudeenden entfernt sein.

5

In Gebäuden mit mehr als acht Vollgeschossen oder5

aufgehoben

mehr als 25 m Höhe müssen die erforderlichen

Treppenanlagen als Sicherheitstreppenanlagen

ausgebildet sein.