Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/3: Änderung der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 9 Seiten

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Absatz 2  Buchstabe a (gleicher Wortlaut wie in erster Anhörung)

Die Geschossfläche, für welche mindestens ein direkter Ausgang ins Freie, respektive eine Treppenanlage notwendig ist, wird von 600 m2 auf 900 m2 vergrössert.

Begründung

Diese Anforderung ist identisch mit der Anforderung des Entwurfes der VKF-

Brandschutzrichtlinie „Flucht- und Rettungswege“. Die Vergrösserung der

Geschossfläche auf 900 m2 stellt unter Berücksichtigung der Fluchtweglängen in Artikel 8 Absätze 3 und 5 eine geringe und vertretbare Senkung des Schutzniveaus dar.

 Buchstabe b (neu im Vergleich zur ersten Anhörung)

Bei Geschossflächen ab 900 m2 müssen mindestens 2 Treppenanlagen zur Verfügung stehen.

Begründung

Die minimale Anzahl Treppenanlagen definiert sich - wie bei den

Brandschutzvorschriften - für alle Geschosse und alle Nutzungen gleich. Für alle

Geschosse werden neu ab einer Fläche von 900 m2 mindestens 2 Treppenanlagen verlangt.

Ob allenfalls weitere Treppenanlagen notwendig sind, hängt davon ab, ob die

Fluchtwegdistanz gemäss Artikel 8 eingehalten und der definierte Stand der Technik für die Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erreicht werden kann.

Der Stand der Technik für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz wird in den verschiedenen EKAS-Richtlinien und Wegleitungen zu den Verordnungen festgelegt.

 Buchstabe c (gleich wie in erster Anhörung)

Buchstabe c wird gestrichen.

Begründung

Industrielle Betriebe in Hochhäusern werden in der ArGV 4 wie alle übrigen industriellen Betriebe behandelt. Vorschriften an die Hochhäuser und die zusätzlichen baulichen Anforderungen werden durch die Brandschutzvorschriften definiert.

Industrielle Betriebe in Hochhäusern müssen neben den Anforderungen an die

Fluchtwege (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und b ArGV 4) auch die zusätzlichen Anforderungen an die Hochhäuser aus den Brandschutzvorschriften erfüllen.

Absatz 3 (neu im Vergleich zur ersten Anhörung)

Auf zusätzliche Anforderungen im Untergeschoss wird verzichtet. Die Untergeschosse werden wie Obergeschosse behandelt. Für alle Geschosse werden ab einer Fläche von 900 m2 mindestens 2 Treppenanlagen gefordert. Es hängt ab von der jeweiligen

Fluchtwegdistanz, ob weitere Treppenanlagen notwendig sind.

Begründung