Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/3: Änderung der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

4.2 Artikel 8 Absätze 5 und 7 Fluchtwege

Alt Neu Art. 8 Absatz 5 Art. 8 Absätze 5 und 7

55 Bis zum ersten nächstliegenden Ausgang darf jeder Besitzt ein Raum nur einen Ausgang, so darf kein

Punkt des Raumes von diesem mehr als 20 m entfernt Punkt des Raumes maximal 35 m entfernt sein. Sofern sein. Sind zwei oder mehr Raumausgänge vorhanden, die Raumausgänge nicht direkt ins Freie oder in eine

Treppenanlage führen, so ist als Verbindung ein so erhöht sich das zulässige Mass auf 35 m. Sofern die Korridor notwendig und darf die gesamte Raumausgänge nicht direkt ins Freie oder in eine Fluchtweglänge 50 m nicht übersteigen.

Treppenanlage münden, ist als Verbindung ein Korridor

notwendig und die gesamte Fluchtweglänge darf 50 m

nicht übersteigen.

7Erfordert der Schutz der Arbeitnehmenden vor besonderen Gefahren zusätzliche Massnahmen, so schreibt die zuständige Behörde eine grössere Anzahl von Fluchtwegen oder eine Verkürzung der Fluchtweglängen vor.

Absatz 5 (gleicher Wortlaut wie in erster Anhörung)

Die Anforderung aus dem Absatz 5, dass die maximale Fluchtwegdistanz in einem Raum mit nur einem Ausgang höchstens 20 m zu betragen hat, wird gestrichen.

Begründung

Die Verlängerung der Fluchtweglänge auf 35 m bedeutet eine geringe und vertretbare

Verlängerung der Fluchtzeit. Somit stimmen die Anforderungen an die Fluchtweglänge mit dem Entwurf der Brandschutzrichtlinie „Flucht- und Rettungswege“ überein.

Absatz 7 (neu im Vergleich zur ersten Anhörung)

Infolge der Harmonisierung der Anforderungen an die Fluchtwege mit jenen aus den

Brandschutzvorschriften wird das Sicherheitsniveau für industrielle Betriebe gesenkt. Absatz 7 ermöglicht den Durchführungsorganen, in jenen Fällen, wo nach der Anpassung der ArGV 4 an die Brandschutzvorschriften nicht mehr das genügende Schutzniveau der

Arbeitnehmenden garantiert werden kann, zusätzliche Massnahmen an die Fluchtwege zu stellen.

Begründung zu Absatz 7

Im Gegensatz zum geltenden Recht, wo das Arbeitsinspektorat in Einzelfällen und auf Gesuch hin weniger strenge Voraussetzungen als in der ArGV 4 vorgesehen verlangen konnte, wird es künftig bei Vorliegen von besonderen Gefahren strengere Vorschriften verlangen. Dies stellt einen Paradigmenwechsel dar.

Da der Geltungsbereich der Brandschutzvorschriften anders ist als jener der ArGV 4, können zusätzliche Massnahmen notwendig werden, um das Sicherheitsniveau zu erhalten. Gestützt auf den geltenden Stand der Technik (EKAS Richtlinien und Wegleitungen zu den

Verordnungen VUV und ArGV 4) und ein allfällig notwendiges fachliches Gutachten müssen die Vollzugsorgane zusätzliche Massnahmen an die Fluchtwege stellen.

Der Stand der Technik für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz wird in den EKAS Richtlinien und in den Wegleitungen zu den Verordnungen festgehalten. Sie können