Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/3: Änderung der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 9 Seiten
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Solange die Fluchtwegdistanz aus Artikel 8 eingehalten werden kann und der definierte Stand der Technik für die Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erreicht werden kann, werden keine weiteren Treppenanlagen gefordert.
Der Stand der Technik für die Arbeitssicherheit und das Gesundheitsschutz wird in den verschiedenen EKAS-Richtlinien und Wegleitungen zu den Verordnungen festgehalten.
Mit den zusätzlichen Anforderungen, welche das Arbeitsinspektorat bei besonderen
Gefährdungen aufgrund von Artikel 8 Absatz 7 einverlangt, kann das Sicherheitsniveau erhalten werden.
Absatz 4 (gleich wie in erster Anhörung)
Absatz 4 wird gestrichen.
Begründung
Der maximal erlaubte Abstand (15 m) von Ausgängen oder Treppenanlagen zum
Gebäudeende wird nicht mehr vorgeschrieben. Die Distanzen werden ausschliesslich über die Länge der Fluchtwege in Artikel 8 Absatz 3 und 5 geregelt. Dies stellt eine geringe und vertretbare Senkung des Schutzniveaus und eine Harmonisierung mit den Standard der Brandschutzvorschriften dar.
Absatz 5 (gleich wie in erster Anhörung)
Der Absatz 5 wird gestrichen.
Begründung
Industrielle Betriebe in Hochhäusern werden in der ArGV 4 wie alle übrigen industriellen Betriebe behandelt. Vorschriften an die Hochhäuser und die zusätzlichen baulichen
Anforderungen werden durch die VKF definiert.
Industrielle Betriebe in Hochhäusern müssen neben den Anforderungen an die Fluchtwege (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und b ArGV 4) auch die zusätzlichen Anforderungen an die Hochhäuser aus den Brandschutzvorschriften erfüllen.
Dies stellt eine geringe und vertretbare Senkung des Schutzniveaus dar.