Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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Bundesbeschluss zur Genehmigung seiner Ratifizierung dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Kriterien für ein qualifiziertes Mehr im Sinne von Artikel 159 Absatz 3 BV sind nicht erfüllt. Es ist keine Unterstellung unter die Ausgabenbremse erforderlich.

5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 66i überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Organisation und das Verfahren der Schlichtungsstelle auf Verordnungsstufe zu regeln. Die Delegation trägt dem Spielraum Rechnung, den das RVOG169 dem Bundesrat in der Organisation der Bundesverwaltung einräumt (Art. 8 RVOG).

Artikel 13a Absatz 3 der vorgeschlagenen Ergänzung des IGEG delegiert dem Bundesrat die Befugnis, die Bemessung der Aufsichtsabgabe näher zu regeln. Es geht dabei u.a. um die Regelung der Bemessungsgrundlagen. Die Delegation an den Bundesrat entlastet das Gesetz und rechtfertigt sich damit, dass der Bundesrat den konkreten Umständen besser Rechnung tragen und flexibler auf Änderungen der Verhältnisse reagieren kann.

5.6 Datenschutz

Artikel 66j klärt den zulässigen Umfang der Datenbearbeitung zur Bekämpfung von Verletzungen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte über Peer-to-Peer-Netzwerke. Die Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)170 unberührt.

Die Umsetzung des Vertrags von Peking und des Vertrags von Marrakesch hat keinerlei Auswirkungen in Sachen Datenschutz.

169 SR 172.010

170 SR 235.1