Vorlage

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen

Abgeschlossen in Marrakesch am 27. Juni 2013

Die Vertragsparteien,

unter Hinweis auf die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit, Zugänglichkeit und der vollen und wirksamen Teilhabe an und Einbeziehung in der Gesellschaft, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen niedergelegt sind,

eingedenk der Hindernissen, die der vollen Entfaltung von sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen entgegenstehen und ihre Meinungsäusserungsfreiheit einschränken, einschliesslich der Freiheit, sich Informationen und Ideen jeglicher Art gleichberechtigt mit anderen Personen zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, einschliesslich durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation, der Wahrnehmung ihres Rechts auf Bildung und der Möglichkeit, Forschung zu betreiben,

unter Betonung der Bedeutung des Urheberrechtsschutzes als Anreiz und Belohnung für das literarische und künstlerische Schaffen sowie zur Verbesserung der Möglichkeiten aller, einschliesslich der sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzuhaben, sich an den Künsten zu erfreuen und in den Genuss der wissenschaftlichen Fortschritte und deren Vorteile zu kommen,

eingedenk der Hindernisse, die sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen am Zugang zu veröffentlichten Werken zur Verwirklichung der Chancengleichheit in der Gesellschaft hindern, und der Notwendigkeit, sowohl die Anzahl der Werke in einer zugänglichen Form zu erhöhen als auch deren Verbreitung zu verbessern,

im Bewusstsein, dass die meisten sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen in Entwicklungsländern und in am wenigsten entwickelten Ländern leben,

im Hinblick darauf, dass trotz der in der nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht bestehenden Unterschiede die positiven Auswirkungen der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien auf das Leben von sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen durch einen verbesserten Rechtsrahmen auf internationaler Ebene verstärkt werden können,

im Hinblick darauf, dass zahlreiche Mitgliedsstaaten in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht Ausnahmen und Beschränkungen zugunsten von sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen vorsehen; dass jedoch weiterhin ein Mangel an Werken in einer für diese Menschen zugänglichen Form besteht; dass die Bemühungen, um die Werke diesen Menschen zugänglich zu machen, beträchtliche Ressourcen erfordern; und dass die fehlenden Möglichkeiten

2015-