Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
5.1.1 Vertrag von Peking und Vertrag von Marrakesch
In Bezug auf die Genehmigung und Umsetzung des Vertrags von Peking und des Vertrags von Marrakesch stützt sich der Entwurf auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), wonach die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Des Weiteren überträgt Artikel 184 Absatz 2 BV dem Bundesrat die Kompetenz, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Schliesslich überträgt Artikel 166 Absatz 2 BV der Bundesversammlung die Kompetenz, völkerrechtliche Verträge zu genehmigen; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (siehe auch Artikel 24 Absatz 2 ParlG und Artikel 7a Absatz 1 RVOG).
5.1.2 Gesetzesvorlage zur Modernisierung des Urheberrechts
Die Grundlagen für die Änderungen des Urheberrechtsgesetzes ergeben sich aus den Artikeln 95, 122 und 123 BV166.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
5.2.1 Vertrag von Peking und Vertrag von Marrakesch
Das Freihandelsabkommen vom 6. Juli 2013167 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China umfasst ein Kapitel über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (Kapitel 11 und Anhang J). Artikel 11.3 Absatz 2 enthält eine «Best-Endeavour»-Klausel, nach der die Vertragsparteien alle erforderlichen Schritte unternehmen, um den Vertrag von Peking zu ratifizieren oder ihm beizutreten. Das Freihandelsabkommen wurde von der Bundesversammlung am 20. März 2014 genehmigt168 und ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Mit der Ratifizierung des Vertrags von Peking erfüllt die Schweiz folglich auch diese Verpflichtung.
Kein völkerrechtliches Abkommen verpflichtet die Schweiz, den Vertrag von Marrakesch zu ratifizieren. Die Verpflichtungen dieses Vertrags stehen im Einklang mit den von der Schweiz eingegangenen internationalen Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen der Berner Übereinkunft und des TRIPS-Abkommens. Der Vertrag enthält insbesondere ein Kriterium (Artikel 11), das dem in Artikel 9 Absatz 2 der Berner Übereinkunft verankerten und in Artikel 13 des TRIPS-Abkommens übernommenen Drei-Stufen-Test für Urheberrechtsbeschränkungen entspricht.
5.2.2 Gesetzesvorlage zur Modernisierung des Urheberrechts
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf internationale Verpflichtungen der Schweiz.
166SR 101
167 SR 0.946.292.492
168 Vgl. Bundesbeschluss vom 20. März 2014 (AS 2014 1315).