Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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Abbildung 1: Weltweit versandte mobile Nachrichten (Stand 2014; Quelle ITU/Detecon/Analysys Mason)
Sämtliche Firmen mit Internet-basiertem Fernmeldedienstangebot in der Schweiz sind gemäss der betreffenden Definition als FDA zu betrachten und würden unter der bestehenden Regelung mit wenigen Ausnahmen der Meldepflicht unterliegen. Aktuell ist nur ein Teil dieser Firmen gemeldet. Entsprechend besteht mit der Meldepflicht eine Regelung, die kaum durchsetzbar ist bzw. deren Durchsetzung zu nicht verhältnismässigen Kosten vor allem für das BAKOM führen würde. Zudem führt sie zu einer Ungleichbehandlung der Marktakteure. Deshalb müssen die regulatorischen Rahmenbedingungen an die Entwicklungen angepasst werden, die in den letzten Jahren auf dem Fernmeldemarkt stattgefunden haben.
Ziele
Das Gesetz soll an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden, ohne dass die Regulierung und Marktüberwachung von Telekommunikationsdienstleistungen eingeschränkt werden.
Die Interessen der Verbraucher müssen auch bei einem Wegfall der Meldepflicht gewährleistet bleiben, eine repräsentative Fernmeldestatistik soll weiterhin als Grundlage politischer Entscheide erhoben werden können und schliesslich soll auch künftig die Finanzierung und Durchsetzung der Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten gewährleistet bleiben.
1.1.1.2 Internationales Roaming
Seit Jahren werden beim internationalen Roaming aufgrund des relativ hohen Preisniveaus Wettbewerbsprobleme auf Endkunden- und/oder Vorleistungsebene vermutet.4
Die Europäische Kommission (2011) ging in einer Regulierungsfolgenabschätzung von einer möglicherweise beschränkten Preiselastizität der Nachfrage aus, sowohl beim Entscheid für ein Mobilfunkangebot im Inland als auch bei demjenigen für die Nutzung von internationalem Roaming im Ausland.
Beim Entscheid für ein Mobilfunkangebot im Inland spielen die Preise für das internationale Roaming demnach nur eine untergeordnete Rolle. Roaming wird
4 Vgl. z. B. OECD (2011) oder GEREK (2010).