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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Die Kantone haben 2015 erstmals die neuen Kürzungsvorgaben von Direktzahlungen infolge von Mängeln bei Kontrollen umgesetzt. Dabei sind bestimmte unklare und fehlende Bestimmungen aufgefallen. Diese Bestimmungen müssen zusammen mit einigen materiellen Änderungen für einen klaren Vollzug ergänzt werden.
Das WBF hat am 4.11.2015 die Vernehmlassung zu den landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen für die Jahre 2018-2021 eröffnet. Ausserdem hat das EFD am 26.11.2015 die Vernehmlassung zum Stabilisierungsprogramm 2017-2019 (SP17/19) eröffnet. Im Rahmen des SP17/19 hat der Bundesrat
schwergewichtig bei Sach- und Transferausgaben weitere Elemente festgelegt, die den Bundeshaushalt entlasten sollen. Die Landwirtschaft soll 2017 mit einer Reduktion von 80 Mio. CHF gegenüber dem provisorischen Finanzplan zur Einhaltung der Schuldenbremse beitragen. Diese Reduktion soll teilweise bei den Direktzahlungen umgesetzt werden. Die Zahlen im Zahlungsrahmen für Direktzahlungen 2018-2021 berücksichtigen die Reduktionen aus dem SP17/19.
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Bemessungsperiode für den massgebenden Tierbestand soll neu festgelegt werden. Anstelle des Kalenderjahres vor dem Beitragsjahr ist neu der Tierbestand vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres massgebend.
Die Tierbestände am Stichtag (1. Januar) werden mit der Erhebung im Januar aufgenommen. Anfang September werden die massgebenden Durchschnittsbestände erfasst. Gleichzeitig könnten Veränderungen beim ÖLN und den Direktzahlungsprogrammen angegeben und die Angaben zu den REB-Massnahmen gemeldet werden. Die Nachmeldungen von Tierbeständen während der Zeit von Januar bis zum 1. Mai entfallen
Die Tierdaten von Equiden und Bisons werden ab 2018 von der TVD bezogen. Die Selbstdeklaration der Bewirtschafter entfällt.
Die Ressourceneffizienzmassnahmen werden mit einem einmaligen Beitrag für die Aufrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem zur Spritzeninnenreinigung ergänzt. Nach Ablauf der Förderfrist erfolgt die Aufnahme der Massnahme in den ÖLN.
Für die GIS-Datenerfassung in den Kantonen soll eine Übergangsbestimmung eingeführt werden.
Zur administrativen Vereinfachung wird für die Winter- oder Zwischenkultur/Gründüngung auf festgelegte Ansaat- und Umbruchtermine verzichtet.
Der Erosionsschutz im ÖLN wird neu geregelt.
Zur Sicherung der nachhaltigen alpwirtschaftlichen Nutzung ist eine Bestossung der Flächen erforderlich. Der Sömmerungsbetrieb kann nur Biodiversitätsbeiträge im Umfang auslösen, wie die Flächen tatsächlich bestossen und genutzt werden.
Die Plafonierung der Landschaftsqualitätsbeiträge wird auch nach 2017 beibehalten.
Für die in der Vernehmlassung zu den landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen für die Jahre 2018-2021 und im Stabilisierungsprogramm 2017-2019 vorgeschlagenen Reduktionen des Direktzahlungskredits wird die Stossrichtung der Umsetzung beschrieben.
Der Höchstbesatz für Schafweiden wird angepasst.
Neu wird der Einsatz von Kaolin für die extensive Produktion von Raps und Spirotetramat gegen Blattläuse im Kartoffelanbau zugelassen.
Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion: Zur administrativen Vereinfachung werden Betriebe von der Berechnung der Futterbilanz befreit, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Die Kürzungsbestimmungen der Direktzahlungen werden aufgrund der ersten Erfahrungen präzisiert und ergänzt. Für einen vorzeitigen Ausstieg aus der Verpflichtungs- oder Vertragsdauer bei der Biodiversität sollen keine Sanktionen folgen, wenn der Ausstieg im Jahr einer Beitragssenkung durch den Bundesrat erfolgt. Diese Bestimmung soll bereits für das Beitragsjahr 2016 anwendbar sein. Der Verzicht auf eine Sanktion wegen des Anbindens von mehr als 4 Monate alten RAUS-Kälbern wird verlängert.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 14 Abs. 1bis und 2