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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Anhörung
2 Direktzahlungsverordnung (DZV)
2.1 Ausgangslage
Die Agrarpolitik 2014-2017 (AP 14-17) mit dem weiterentwickelten Direktzahlungssystem ist seit zwei Jahren in Kraft. Die ersten Auswertungen zu den Entwicklungen und Auswirkungen auf die Betriebe und Regionen liegen vor. Sowohl der Bundesrat als auch das WBF haben Erleichterungen auf administrativer Ebene versprochen. Vorschläge zur Vereinfachung der Anforderungen an die Betriebe wurden in einem Projekt des Bundesamts für Landwirtschaft erarbeitet. Einige Vereinfachungen hat der Bundesrat bereits Ende Oktober 2015 beschlossen. Weitere sollen in Anhörung gebracht werden. Des Weiteren hat sich mit den Erfahrungen aus der Umsetzung gezeigt, dass einige Präzisierungen in der DZV notwendig sind.
Mit der AP 14-17 wurde die Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen (Betriebs-, Flächen- und Tierdaten) von Anfang Mai auf den Januar vorverschoben. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Zeit für die Vollzugsaufgaben ausreicht, so dass sämtliche Zahlungen bis Ende Jahr geleistet werden können. Wegen dieser Vorverschiebung wurde die Referenzperiode für die massgebenden Tierbestände auf das dem Beitragsjahr vorangehende Jahr festgelegt. Flächen und Kulturen werden Ende Januar deklariert. Damit die Daten möglichst genau den tatsächlichen Verhältnissen im Beitragsjahr entsprechen, besteht eine Nachmeldepflicht für Flächen, Hauptkulturen und stark veränderte Tierbestände bis zum 1. Mai. Die Anmeldungen für den ÖLN und die Direktzahlungsprogramme müssen wie bis anhin im Herbst vor dem Beitragsjahr erfolgen. Im Vollzug zeigen sich die folgenden Schwierigkeiten:
- Die Flächen- und Kulturdaten betreffen nicht das gleiche Jahr wie die Tierdaten.
- Die Erfassung von Nachmeldungen verursacht administrativen Aufwand für alle Beteiligten. Sie sind aber für einen guten und verständlichen Vollzug erforderlich.
- Für die Koordination der Kontrolle müssen sich die Betriebe im Herbst bereits für die Programme und den ÖLN des kommenden Jahres anmelden, was zusätzlichen administrativen Aufwand verursacht.
Das mit der AP 14-17 vorgeschlagene Verfahren zum Erosionsschutz ist sehr umstritten. Deshalb wurde das Verfahren in einer breiten Arbeitsgruppe überarbeitet.
Im Jahr 2014 wurden für rund 140‘000 ha artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet Beiträge für Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe II im Sömmerungsgebiet ausgerichtet. Die Beteiligung war wesentlich höher als erwartet. Erste Auswertungen zeigen, dass auch Beiträge an Sömmerungsbetriebe mit einer sehr geringen Bestossung mit Tieren ausgerichtet wurden.
Die bisherige Begrenzung des Höchstbesatzes für Schafweiden im Sömmerungsgebiet mit nachhaltigen Weidesystemen (ständige Behirtung oder Umtriebsweide) ist laut Fachexperten auf günstigen Standorten zu tief.
Neue Erkenntnisse im Bereich der Pflanzenschutzmittel (neu zugelassene Mittel erfordern eine angepasstes Management, Verfahrenstechnik) haben Auswirkungen auf die gute landwirtschaftliche Praxis und sollen mit entsprechenden Massnahmenvorschlägen in der Direktzahlungsverordnung umgesetzt werden.
Das geplante Angebot des Bundes, den Kantonen einen zentralen Geo-Agrardatenerfassungsservice (GADES) zur Erfassung der in den minimalen Geodatenmodellen verlangten Geodaten bereitzustellen, konnte nicht realisiert werden. Die Kantone müssen daher die GIS-Datenerfassung selber realisieren. Die Umsetzung per 1. Juni 2017 (Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft ISLV) ist für einige Kantone schwierig und teilweise nicht mehr möglich.