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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Art. 69 Abs. 1 Bst. d, Abs. 2 Bst. b, Abs. 3 und 5

1 Der Anbau hat unter vollständigem Verzicht auf den Einsatz von folgenden Mitteln zu erfolgen:

d. Insektizide, mit Ausnahme von Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers.

2 Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:

b. Aufgehoben;

3 Der Beitrag für Futterweizen wird ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten2 von Agroscope und swiss granum aufgeführt ist.

5 Getreide für die Saatgutproduktion kann für Produzenten und Produzentinnen, die nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19983 zugelassen sind, auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 1 ausgenommen werden. Die Produzenten und Produzentinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Kulturen.

Art. 78 Abs. 3 und 4 Einleitungssatz und Bst. c

3 Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der «Suisse-Bilanz» angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die Wegleitung Suisse-Bilanz, Auflage 1.144.

4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen:

c. Aufgehoben

Art. 80 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. c und f

3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen:

c. Aufgehoben;

f. Aufgehoben

2Die Liste ist einsehbar unter www.swissgranum.ch

3 SR 916.151

4 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz, Auflage 1.14, xy 2016.