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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Art. 100 Abs. 2
2 Nachträgliche Veränderungen der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden.
Art. 115 Abs. 10
Aufgehoben
Art. 115c Übergangsbestimmung zur Änderung vom…
1 Die erste vorverlegte Referenzperiode für den Tierbestand nach Anhang 1 Ziffer 2.1.2 dauert vom 1. September 2017 bis 31. August 2018.
2 Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Suisse-Bilanz, Auflage 1.96, kann der Kanton für das Jahr 2017 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets gilt im Jahr 2017 die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.
3 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k werden die Beiträge für das Jahr 2017 nicht gekürzt, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tage handelt.
4 Die Kantone können die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Elemente für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb bis und mit dem Beitragsjahr 2019 aufgrund einer anderen Methode als der nach Artikel 113 vorgesehenen erfassen, sofern das BLW dies genehmigt. Sie legen dem BLW bis zum 31. Dezember 2016 ihre gewählte Methode und den Zeitplan zur Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20087 zur Genehmigung vor.
5 Die Beiträge der Jahre 2017-2019 werden korrigiert, wenn es aufgrund der effektiven Flächendaten nach den Geodatenmodellen und den nach Absatz 4 verwendeten Flächendaten Differenzen von mehr als 50 Aren bei der zu Beiträgen berechtigenden Hangfläche des Betriebs gibt.
6 Die Reinigung der Feld- und Gebläsespritzen mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung gemäss Anhang 1, Ziffer 6.1.2 ist bis zur zeitlichen Befristung des Ressourceneffizienzbeitrages nach Art. 82a nicht erforderlich.
II
Die Anhänge 1, 2, 4, 5, 7 und 8 werden gemäss Beilage geändert.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Die Artikel 57 Absatz 3, 62 Absatz 3bis, Anhang 8 Ziffern 2.4.5a, 2.4a.5 und 3.8.1 treten am 1. Oktober 2016 in Kraft.
6 Die Zusatzmodule 6 und 7 der Suisse-Bilanz sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz, Auflage 1.8 (Zusatzmodule 6 und 7)