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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Durch die Anpassung des Höchstbesatzes für Schafweiden werden Umwandlungen von Rinderalpen in Schafalpen einfacher möglich. Dies kann in Zusammenhang mit der Einführung von wirkungsvollen Herdenschutzmassnahmen sinnvoll sein. Für Schafweiden bei nachhaltigen Weidesystemen (ständige Behirtung oder Umtriebsweide) auf günstigen Standorten können die höheren Werte in einem Bewirtschaftungsplan berücksichtigt werden. Der Bewirtschafter eines Sömmerungsbetriebs kann einen solchen Bewirtschaftungsplan beim Kanton einreichen und eine Erhöhung des Normalbesatzes, falls begründet, beantragen.

Gesamtschweizerisch stehen die GIS-referenzierten Daten 3 Jahre später für die Publikation zur Verfügung, weil die Kantone länger Zeit haben, um die Geodaten dem Bund zu liefern.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

2.6 Inkrafttreten

Die Änderung der Direktzahlungsverordnung soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Ausgenommen davon ist die neue Referenzperiode für die Tierbestände und den Datenbezug für Bisons und Equiden ab der TVD (1. Januar 2018) sowie die spezifische Bestimmung für die Kürzungen der Direktzahlungen beim Ausstieg aus der Verpflichtungsdauer/Projektdauer bei der Biodiversität (1. Oktober 2016). Letztere soll bereits für die Umsetzung der Kürzungen 2016 gelten, da per 1.1.2016 die Beiträge für Biodiversitätsförderflächen gesenkt worden sind.

2.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70 bis 76 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).