Vorlage

Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 35Fedlex · Vorlage

Anhörung

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 1bis und 2

1bis Der Anteil nach Absatz 1 muss für jeden der folgenden Bereiche separat eingehalten werden:

a. auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum;

b. auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausserhalb einer Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum.

2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n und p und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.

Art. 17 Abs. 2 und 3

Aufgehoben

Art. 36 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände

1 Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres massgebend.

2 Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend:

a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferdegattung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober;

SR ..........

1 SR 910.13

2016 –......