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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Anhörung
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 1bis und 2
1bis Der Anteil nach Absatz 1 muss für jeden der folgenden Bereiche separat eingehalten werden:
a. auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum;
b. auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausserhalb einer Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum.
2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n und p und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.
Art. 17 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Art. 36 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände
1 Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres massgebend.
2 Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend:
a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferdegattung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober;
SR ..........
1 SR 910.13
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