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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Gliederungstitel nach Art. 82

4. Abschnitt: Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln

Art 82a

1 Für die Ausrüstung von vorhandenen und neu angeschafften Feld- und Gebläsespritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf wird ein einmaliger Beitrag pro Spritze ausgerichtet, sofern:

a. das Spülsystem die Spritze inwendig mittels einer zusätzlichen Pumpe und Reinigungsdüsen spült;

b. von Beginn bis Ende des Spülvorganges keine manuelle Einstellung getätigt wird und der Spülvorgang selbstständig erfolgt.

2 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.

Art. 97 Abs. 1, Einleitungssatz

1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss für die koordinierte Planung der Kontrollen nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 23. Oktober 20135 (VKKL) bis zum 30. September vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde die Anmeldung einreichen für:

Art. 98 Abs. 3 Bst. d Ziff. 1

3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

d. bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet:

1. die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere, mit Ausnahme der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie der Tiere der Pferdegattung;

Art. 99 Gesuchtermine und Fristen

1 Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet, ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 28. Februar einzureichen. Die Angabe der massgebenden Bestände für übrige Nutztiere ist zwischen dem 1. und dem 30 September bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.

2 Das Gesuch für Beiträge im Sömmerungsgebiet ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 1. und dem 30. September einzureichen.

3 Die Kantone können innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesuchstermin sowie einen Termin für die Einreichung der massgebenden Bestände an übrigen Nutztieren festlegen.

5 SR 910.15