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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
„Tierhaltung“ (Artikel 11 LBV) abgedeckt. Die Änderung der Daten in den kantonalen Registern und deren Übertragung in die zentralen Register wie AGIS und TVD muss gut geplant und koordiniert werden.
Wir gehen davon aus, dass die geänderten Anforderungen an die Betriebsgemeinschaft und an die Betriebszweiggemeinschaft keine negativen Auswirkungen auf die Raumplanung ausübt, da diese nur bei allfälligen Bauten betroffen ist. Wir erwarten trotz einer eventuell leicht erhöhten Anzahl von Gemeinschaften keine zusätzlichen Bauvorhaben. Die Bestimmungen zur Unterstützung von Bauten mit Investitionshilfen sowie die raumplanerischen Anforderungen bleiben unverändert.
Die Änderungen bewirken weder finanzielle noch personelle Einsparungen für den Bund. Für den Bezug der Tierbestände an Equiden und Bisons aus der TVD ist eine Erweiterung der Funktionen des GVE-Rechners erforderlich. Die Kosten werden im Rahmen der bewilligten Kredite gedeckt.
4.4.2 Kantone
In den Kantonssystemen werden die Produktionsstätten nicht mehr geführt. Der Erfassungsaufwand wird reduziert.
Die reduzierten Anforderungen für die Anerkennung von Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften senkt den Aufwand für das einzelne Anerkennungsverfahren für die Kantone, dieser wird möglicherweise durch mehr Anerkennungsgesuche kompensiert.
4.4.3 Volkswirtschaft
Mit der Reduktion der Anforderungen an die Betriebsgemeinschaft und die Betriebszweiggemeinschaft kann der Anreiz zur Zusammenarbeit erhöht und in der Folge Kosteneinsparungspotentiale besser genutzt werden. Die Betriebe werden dadurch auch administrativ entlastet, die Zusammenarbeit kann etwas flexibler gestaltet werden.
Die Änderung der Tierkategorien für Equiden und Bisons haben geringe Auswirkungen. Die geänderten Kategorien entsprechen weitgehend den Kategorien nach bisherigem Recht. Im Vergleich zum bisherigen Recht kann einzig die Kategorie „Säugende und trächtige Stuten“ anhand der TVD-Daten nicht erfasst werden. Dafür werden „Fohlen bei Fuss“, deren GVE-Wert bisher im GVE-Faktor der Stute enthalten war, neu unter „Fohlen bis 365 Tage alt“ mit dem GVE-Faktor 0,30 aufgelistet.
Dadurch erhalten Stuten mit Fohlen dieselben GVE wie bisher.
Mit der Übernahme der Tierbestände für Equiden und Bisons werden die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von der zusätzlichen Selbstdeklaration im Gesuch um Direktzahlungen entlastet.
4.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
4.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen mit Ausnahme der Änderung des Anhangs per 1. Januar 2017 in Kraft treten. Die Änderung der Tierkategorien im Anhang muss gleichzeitig mit der Änderung der Direktzahlungsverordnung (Tierdaten für Equiden und Bisons ab der TVD) erfolgen. Diese ist auf den 1. Januar 2018 vorgesehen, weil die Realisierung der benötigten Informatikhilfsmittel nicht kurzfristig realisierbar ist.
4.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG).