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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

entfällt diese Kategorie. Dafür wird neu eine Kategorie für die bis 365 Tage alten Fohlen geschaffen. Dies ermöglicht, dass für die Stuten mit Fohlen wie bis anhin zusammen 1,00 GVE gezählt werden. In der TVD werden die folgenden Angaben geführt:

- Gattung: Pferd, Esel, Maultier, Maulesel

- Bei den Pferden zusätzlich die Angaben: Pferd, Kleinpferd (Stockmass bis 148 cm), Pony

Für eine allfällige zusätzliche Unterteilung der Equiden nach Stockmass bis 120 cm und von 120 bis 148 cm werden in der TVD bisher keine Daten erfasst. Eine weitere Differenzierung hätte zusätzlichen grossen administrativen Aufwand für alle Meldepflichtigen und die Anpassung der EDV-Systeme zur Folge und ist deshalb nicht vorgesehen.

Änderung bisherigen Rechts

Bio-Verordnung

Nach Artikel 5 Absatz 2 der Bioverordnung kann das BLW innerhalb eines Betriebes nach Artikel 6 LBV einen selbstständigen Biobetrieb anerkennen, wenn dieser eine eigenständige Produktionsstätte darstellt und über einen unabhängigen Warenfluss verfügt.

Mit dem Streichen des Begriffs der Produktionsstätte wird Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der LBV mit der räumlichen Selbstständigkeit ergänzt. Mit der Änderung von Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Bioverordnung wird sichergestellt, dass die Anpassung der LBV keine materielle Änderung im Bereich der Anerkennung eines selbständigen Biobetriebes zur Folge hat. Wie bisher kann der Biobetrieb organisatorisch und finanziell mit dem Betrieb nach Artikel 6 LBV, in den der Biobetrieb integriert ist, verbunden sein.

In der Bioverordnung wird der Begriff Produktionsstätte ebenfalls verwendet, jedoch nicht im Sinne der LBV. Deshalb bleiben die entsprechenden Artikel unverändert.

Höchstbestandesverordnung

In der Höchstbestandesverordnung (HBV) wird der Begriff Produktionsstätte im Sinne der LBV in zwei Absätzen verwendet. Da die Produktionsstätte in der LBV gestrichen wird, wird dieser Begriff in der HBV durch den Begriff Tierhaltung ersetzt, der in Artikel 11 LBV definiert ist. Dadurch wird sichergestellt, dass die HBV keine materielle Änderung erfährt.

Geflügelkennzeichnungsverordnung

Wie in der HBV wird der Begriff der Produktionsstätte im Anhang der Verordnung durch den Begriff Tierhaltung ersetzt. Dadurch wird sichergestellt, dass keine materielle Änderung erfolgt.

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben VKKL

Jeder Betrieb umfasst nach der bisherigen Regelung in der LBV eine oder mehrere Produktionsstätten. In Artikel 3 Absatz 1 der VKKL ist bisher aufgeführt, dass anlässlich der Grundkontrolle jede Produktionsstätte und jeder Betriebszweig zu kontrollieren ist. Weil mit jeder Produktionsstätte der gesamte Betrieb gemeint ist, wird die VKKL entsprechend angepasst. Da diese Regelung bereits in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführt ist, kann sie in Artikel 3 Absatz 1 gestrichen werden.

4.4 Auswirkungen

4.4.1 Bund

Das Streichen der Produktionsstätte hat zur Folge, dass diese im Agrarinformationssystem AGIS des Bundes nicht mehr geführt werden muss. Die Änderung hat keinen Einfluss auf die Organisation der Kontrollen in der Primärproduktion oder auf die Erfassung der Produktionsstandorte. Diese Massnahmen sind durch das Streichen des Begriffs „Produktionsstätte“ in der LBV nicht in Frage gestellt. Die Erfassung des für die Tierseuchenbekämpfung wesentlichen Produktionsstandorts wird heute über die