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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Anhörung
5. Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung)
5.1 Ausgangslage
Einfuhr von Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelprodukten
Das Zollkontingent Nr. 14 «Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte» ist auf 22 250 Tonnen festgelegt und entspricht dem Marktzugang, zu dem sich die Schweiz in der WTO verpflichtet hat. Es ist in zwei Teilzollkontingente unterteilt: in das Teilzollkontingent Nr. 14.1 «Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln», das auf 18 250 Tonnen inklusive 6500 Tonnen für die Kategorie «Speisekartoffeln» festgelegt ist, und in das Teilzollkontingent Nr. 14.2 «Kartoffelprodukte», das auf 4000 Tonnen festgelegt ist.
Die 6500 Tonnen Kontingentsanteile für die Kategorie «Speisekartoffeln» werden nach dem System der sogenannten Inlandleistung verteilt. Als Inlandleistung gilt die Menge an konsumfertig verpackten Kartoffeln, die von Abpackunternehmen im Zeitraum von Juli bis Juni vor der betreffenden Kontingentsperiode an den Detailhandel verkauft wurde. Im Jahr 2015 handelte es sich bei den Kontingentsanteilsinhabern um 24 Unternehmen mit einer gemeldeten Inlandleistung von rund 100 000 Tonnen. Das System der Zuteilung nach Massgabe der Inlandleistung kommt sowohl für die 6500 Tonnen Kontingentsanteile für die Kategorie Speisekartoffeln als auch für die vorübergehenden Erhöhungen des Teilzollkontingents zur Anwendung. Rund 50 Prozent der Anteile wurden jeweils Unternehmen zugeteilt, die in einer Handelsgruppe zusammengeschlossen sind.
Seit das System der Zuteilung der Zollkontingentsanteile nach Inlandleistung 1999 eingeführt wurde, haben sich die Marktstrukturen verändert. Neue Formen der Zusammenarbeit und der Aufteilung von Geschäftstätigkeiten zwischen den Unternehmen sind entstanden. Einige Unternehmen verpacken Kartoffeln im Auftrag von anderen Unternehmen, die die Kartoffeln dann an den Detailhandel verkaufen. Keines dieser Unternehmen erfüllt die Kriterien der Inlandleistung vollständig. Zudem ist es schwierig, Verkäufe im Bereich HOREKA, die aufgrund der geltenden Bestimmungen nicht als Verkauf an den Detailhandel gemeldet werden sollten, zu überprüfen. Der Marktzugang für neue Importeure ist erschwert, weil die Inlandleistung als Abpack- und Verkaufstätigkeit definiert ist, was den Wettbewerb einschränkt und als technisches Handelshemmnis betrachtet werden kann.
Aus diesen Gründen soll das Teilzollkontingent für Speisekartoffeln in Zukunft versteigert werden. So können die Probleme mit der Inlandleistung vermieden werden, und das Teilzollkontingent steht für alle Marktteilnehmer offen. Damit wird den Strukturveränderungen des Marktes auf optimale Weise Rechnung getragen.
Sollte es zur Situation kommen, dass das Teilzollkontingent für Speisekartoffeln erhöht werden muss, sollen die zusätzlichen Tranchen nach dem Windhundverfahren an der Grenze verteilt werden (Zuteilung nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen). Dieses Verfahren bietet sich an, weil die Verteilung der zusätzlichen Kontingentstranchen rasch vor sich gehen muss, um den Marktbedarf lückenlos zu decken. Mit dem Windhundverfahren kann nach der Verordnungsänderung durch das BLW sofort ein Teilzollkontingent freigegeben und die Ware eingeführt werden. Länger dauernde Zuteilungsmethoden wie die Versteigerung (Dauer bis zu zehn Arbeitstagen nach dem BLW-Entscheid) sind hier nicht zweckmässig. Der Marktzugang ist auch beim Windhundverfahren für alle Teilnehmer gewährleistet.
Die Menge des Teilzollkontingents Nr. 14.1 für die Warenkategorie Saatkartoffeln wird jährlich nach Anhörung der Branche durch das BLW festgelegt, bisher jeweils auf 2500 Tonnen. Laut den Bestimmungen von Artikel 39 AEV können die Teilzollkontingente bei ungenügender Versorgung des inländischen Markts vom BLW vorübergehend erhöht werden. Vorübergehende Erhöhungen für die Warenkategorie Saatkartoffeln wurden in den letzten drei Jahren jeweils bereits im Herbst vor der Pflanzperiode beschlossen. Damit sollte vor allem eine Erneuerung des genetischen Materials von Sorten, die in der Schweiz kaum oder gar nicht verfügbar sind, sichergestellt werden. Der Grund für diese Erhöhungen lag also nicht in unvorhersehbaren Schwankungen der inländischen Produktion, die im Durch-