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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Agrareinfuhrverordnung
schnitt der Jahre 2011/2014 90 Prozent des Bedarfs an Saatkartoffeln deckte, sondern in einem permanent höheren Importbedarf als die bisher freigegebenen 2500 Tonnen.
Einfuhr von Speiseölen und -fetten
Gestützt auf das Landesversorgungsgesetz (LVG; SR 531) kann der Bundesrat bestimmte lebenswichtige Güter der Pflichtlagerhaltung unterstellen. Die Kosten für die Pflichtlagerhaltung im Bereich Ernährung werden über Garantiefondsbeiträge (GFB) finanziert. Sie werden beim Import von Nahrungs- oder Futtermitteln von der Pflichtlagerorganisation réservesuisse an der Grenze erhoben.
Nach Artikel 6 der Zollpräferenzenverordnung (SR 632.911) ist die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen aus den in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Ländern (least developed countries; LDC) zollfrei. Importe von Speiseölen und -fetten aus LDC sind dadurch seit 2007 zollfrei möglich,
doch wird der im Vergleich zum vormaligen Zollansatz bedeutend tiefere GFB noch erhoben.
Im Rahmen der Diskussionen des Ständerats vom 18. März 2015 über das LVG beantragte eine Minderheit, den Verzicht auf die Erhebung von GFB auf Importen aus Ländern mit Zollpräferenzen im LVG festzuschreiben. Mit Verweis auf die bereits erfolgte GFB-Befreiung der Reis-, Kaffee- und Zuckerimporte aus LDC stellte der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF einen analogen Vollzug für Öle und Fette in Aussicht. Die Einnahmenausfälle durch eine GFB-Befreiung der Öl- und Fettimporte aus LDC wurden auf rund 4 Mio. Franken beziffert.
Gemäss Aussenhandelsstatistik stiegen die gesamten Importe an pflanzlichen Ölen und Fetten aus LDC von 2007 bis 2014 von rund 11 000 Tonnen auf 43 000 Tonnen an. Im Gegenzug nahmen die Importe aus Nicht-LDC von 109 000 auf 83 000 Tonnen ab.
Garantiefondsabgaben unterliegen sowohl Saaten zur Speiseölgewinnung als auch Speiseöle und -fette. Gemäss réservesuisse beliefen sich 2014 die Importmengen von Saaten zur Speiseölgewinnung auf rund 5700 Tonnen und von Speiseölen und -fetten auf 125 600 Tonnen. Aus LDC stammten 46 500 Tonnen Speiseöle und -fette, worauf Garantiefondsbeiträge von insgesamt 3.9 Mio. Franken erhoben wurden.
Laut Garantiefondsrechnung 2014 der réservesuisse beliefen sich die Garantiefondseinnahmen auf Speiseöl und –fetten insgesamt auf 8.7 Mio. Franken (2013: 8.5 Mio. Franken), wovon rund 2.5 (3.1) Mio. Franken für Exporte erstattet wurden. Unter Abzug der Lager- und Verwaltungskosten von 5.1 (5.2) Mio. Franken belief sich der Einnahmenüberschuss auf 1.7 (0.6) Mio. Franken.
Beim Export von verarbeiteten Speiseölen gelangt das besondere Rückerstattungsverfahren der aktiven Veredelung in Verbindung mit dem Äquivalenzverkehr zur Anwendung. Solange Exporteure insgesamt als Nettoimporteure auftreten, werden bei der Ausfuhr unabhängig von der Herkunft der Rohstoffe Pauschalen für den Zollansatz (159.50 Franken je 100 kg) und den Garantiefondsbeitrag (9.10 Franken je 100 kg) ausgerichtet.
Einfuhr von Schnittblumen
Mit der Festsetzung der Ausserkontingentszollansätze (AKZA) von Schnittblumen auf das Niveau der Kontingentszollansätze (KZA) ab dem 1. Januar 2017 wird die aktuelle Zuteilung des WTO-
Zollkontingents Nr. 13 (Schnittblumen) hinfällig. Einzelheiten sind im Kommentar zur Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) enthalten.
5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Einfuhr von Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelprodukten
Es wird Folgendes vorgeschlagen: