Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 8 Seiten

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kantonale Behörde und das BAFU diese geprüft und das BAFU einen Antrag an Swissgrid gestellt hat, bezahlt Swissgrid bei zu tief ausgefallenen Entschädigungen den Differenzbetrag nach und bei zu hohen ausbezahlten Entschädigungen fordert sie den entsprechenden Anteil zurück.

Stehen Wasserkraftwerke für gewisse Zeitspannen ganz oder teilweise (also z.B. bei Einschränkungen einzelner Maschinensätze, beispielsweise wegen Revisionsarbeiten oder sonstigen Ausfällen) ausser Betrieb, so sind dadurch verursachte Produktionsausfälle bei der Berechnung der Erlöseinbussen nicht zu berücksichtigen. Die Inhaberinnen und Inhaber der Wasserkraftwerke berücksichtigen die entsprechenden Zeitspannen bei ihrer Zusammenstellung der anrechenbaren Kosten

3 Auswirkungen

Die Vorlage ist eine notwendige Folge der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des GSchG und der am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Änderungen der GSchV und der EnV im Bereich Renaturierungen. Im Vergleich zu den genannten Änderungen hat diese Vorlage keine zusätzlichen Auswirkungen. Sie hat somit für den Bund keinen finanziellen oder personellen Mehraufwand zur Folge.