Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 8 Seiten
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und Inhaber der Wasserkraftwerke bei Erlöseinbussen die Parameter für die Modellberechnungen bekannt. Diese sind anhand von bestehenden Daten der letzten zehn repräsentativen Betriebsjahre zu validieren. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die festgelegten Parameter zu Berechnungsergebnissen führen, die den tatsächlichen Verhältnissen weitgehend entsprechen. Basierend auf diesen Berechnungen für die letzten zehn repräsentativen Betriebsjahre müssen die Kraftwerksinhaberinnen und -inhaber auch Angaben über die voraussichtlichen kleinsten, mittleren und höchsten jährlichen Kosten machen.
Schliesslich sind mit dem Gesuch auch alle weiteren Angaben nach Anhang 1.7 Ziffer 1 EnV einzureichen.
Die für die Beurteilung des Gesuchs zuständige kantonale Behörde und das BAFU können alle weiteren Unterlagen verlangen, die sie für die Nachvollziehbarkeit des Gesuchs brauchen.
Swissgrid legt in ihrem Bescheid über die Gewährung einer Entschädigung und deren voraussichtliche Höhe (Art. 17dterAbs. 2 EnV) die Parameter für die Modellrechnungen sowie die voraussichtlichen jährlichen kleinsten, mittleren und höchsten anrechenbaren Kosten fest.
Frühestens nach 5 Jahren können die Parameter bei veränderten Verhältnissen (wesentliche Änderung bei einem oder mehreren der Parameter) neu ermittelt und festgelegt werden, wobei das Kraftwerk wiederum die nötigen Unterlagen zu liefern hat.
Art. 6 Auszahlung der Entschädigung
Für das Verfahren zur Auszahlung der Entschädigung gelten auch bei betrieblichen Sanierungsmassnahmen die Artikel 17dquinquiesf. EnV. D.h. die Kostenzusammenstellungen nach Umsetzung der Massnahmen sind jeweils bei den zuständigen kantonalen Behörden einzureichen, welche sie prüfen und an das BAFU weiterleiten. Das BAFU erstellt einen mit der kantonalen Behörde1 abgestimmten Antrag über die Höhe der Entschädigung an Swissgrid. Für die Kostenzusammenstellung sind jedoch bei Erlöseinbussen noch spezielle, präzisierende Regelungen nötig, die in Artikel 6 enthalten sind.
Was die Auszahlung von jährlichen Erlöseinbussen betrifft, kommt je nach Betrag der im Bescheid gemäss Artikel 17dterAbsatz 2 EnV festgelegten voraussichtlichen zu erwartenden mittleren jährlichen anrechenbaren Kosten eine andere Regelung zur Anwendung.
Liegt dieser Betrag bei mindestens 100‘000 Franken, übermittelt die Inhaberin oder der Inhaber des Wasserkraftwerks jährlich spätestens zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Zusammenstellung der im vorausgehenden Geschäftsjahr entstandenen Kosten, mit allen für die Nachvollziehbarkeit notwendigen Angaben an die kantonale Behörde. Nachdem die kantonale Behörde und das BAFU die Zusammenstellung geprüft und das BAFU einen Antrag an Swissgrid gestellt hat, bezahlt Swissgrid jährlich die Entschädigungen aus.
Liegt der im Bescheid festgelegte Betrag der voraussichtlichen mittleren jährlichen anrechenbaren Kosten unter 100‘000 Franken, kommt ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung: Erstmals ein Jahr nachdem die Inhaberin oder der Inhaber des Wasserkraftwerks den Beginn der Umsetzung der Massnahmen an Swissgrid gemeldet hat, bezahlt Swissgrid den im Bescheid festgelegten Betrag der mittleren, jährlichen anrechenbaren Kosten aus. Diese Auszahlung erfolgt dann jährlich über insgesamt fünf Jahre. Alle fünf Jahre übermittelt die Inhaberin oder der Inhaber des Wasserkraftwerks der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der in den vorangegangenen fünf Geschäftsjahren entstandenen Erlöseinbussen. Nachdem die kantonale Behörde und das BAFU die Zusammenstellung geprüft und das BAFU einen Antrag an Swissgrid gestellt hat, passt Swissgrid, falls nötig, die jährlichen Auszahlungen für die nächsten fünf Jahre an. Es erfolgt keine Rückforderung oder Nachzahlung, sondern der Differenzbetrag wird auf die nächsten fünf Jahrestranchen umgelegt (nicht nur auf das Folgejahr). In den Jahrestranchen wird dabei klar aufgeführt, wie sich der Betrag zusammensetzt, also der Teil für die voraussichtlichen mittleren Erlöseinbussen sowie der Teil der Verrechnung des Differenzbetrags aus der vorgängigen Fünfjahresperiode klar dargelegt.
Am Ende der Entschädigungsdauer (in der letzten Periode, die aus fünf oder weniger Jahren bestehen kann) gemäss Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung gibt es eine Schlussabrechnung. Nachdem die
1 Bei Grenzkraftwerken das Bundesamt für Energie zuständige Behörde.