Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 8 Seiten

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1 Einleitung und allgemeine Erläuterungen

1.1 Ausgangslage

Die seit dem 1. Januar 2011 geltenden neuen Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) zur Renaturierung der Gewässer bezwecken unter anderem die Reduktion der negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf die Fliessgewässer. Vorgeschrieben sind Massnahmen zur Verminderung der Auswirkungen von kurzfristigen künstlichen Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall-Sunk) unterhalb von Wasserkraftwerken, zur Reaktivierung des Geschiebehaushalts sowie zur Wiederherstellung der Fischgängigkeit (Sanierung nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei, BGF, SR 923.0). Zur Sanierung von Schwall-Sunk werden vom Gesetzgeber bauliche Massnahmen favorisiert. In diesem Bereich können betriebliche Massnahmen nur auf Antrag des Inhabers eines Wasserkraftwerkes verfügt werden (Art. 39a Abs. 1 GSchG). In den anderen Bereichen, beispielsweise bei Massnahmen zur Reaktivierung des Geschiebetriebes, priorisiert der Gesetzgeber nicht zwischen baulichen und betrieblichen Massnahmen,.

Die Finanzierung von ökologischen Sanierungsmassnahmen bei bestehenden Wasserkraftanlagen wurde im Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) und in der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) geregelt. Inhaber von Wasserkraftanlagen, die Sanierungsmassnahmen durchführen müssen, erhalten die vollen, anrechenbaren Kosten zurückerstattet. Die Abgeltungen werden über einen Zuschlag von 0.1 Rp./kWh auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze finanziert. Die Auszahlung erfolgt durch die nationale Netzgesellschaft Swissgrid. Das Verfahren der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen ist in Artikel 17d ff. EnV geregelt. Anhang 1.7 EnV enthält Regelungen zu den Anforderungen an das Gesuch, zu den Kriterien zur Beurteilung des Gesuchs und zu den anrechenbaren Kosten.

Anrechenbar sind gemäss Anhang 1.7 Ziffer 3.1 EnV nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Sanierungsmassnahmen erforderlich sind. Eine nicht abschliessende Aufzählung der anrechenbaren Kosten ist in der genannten Ziffer 3.1 aufgeführt. Die Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen wurden im Anhang 1.7 Ziffer 3.3 der EnV explizit dem UVEK zur Regelung übertragen. Die vorliegende Verordnung stützt sich auf diesen Regelungsauftrag.

In Zusammenarbeit mit verschiedenen interessierten Kreisen (Bundesamt für Energie, Kantone, Vertreter der Wasserkraftwerke und Umweltverbände) erarbeitete das Bundesamt für Umwelt BAFU gleichzeitig mit der vorliegenden Verordnung des UVEK das Modul zur Finanzierung der ökologischen Sanierungsmassnahmen bei bestehenden Wasserkraftanlagen in den Bereichen Fischwanderung, Schwall-Sunk, Geschiebehaushalt der Vollzugshilfe «Renaturierung der Gewässer» (http://www.bafu.admin.ch/umsetzungshilfe-renaturierung/index.html? lang=de). Dieses führt unter anderem die Thematik der Berechnung der anrechenbaren Kosten bei betrieblichen Massnahmen weiter aus.

1.2 Grundzüge und Begründung der beantragten Regelung

Als anrechenbare Kosten, die aufgrund von Auswirkungen von Sanierungsmassnahmen auf den Betrieb eines Wasserkraftwerks entstehen, gelten Erlöseinbussen auf Grund einer zeitlichen Verschiebung der Energieproduktion oder einer Minderproduktion.

Solche Kosten entstehen immer dann, wenn betriebliche Sanierungsmassnahmen getroffen werden. Im Weiteren können aber auch bauliche Massnahmen zu einer Energieminderproduktion und damit zu Erlöseinbussen führen, z.B. kann der Einbau eines Feinrechens zur Abweisung von abwärtswandernden Fischen zu Produktionseinbussen führen, weil weniger Wasser durch den Rechen fliessen kann.