Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 8 Seiten

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- Die Vergütungsdauer ist unabhängig von der Konzessionsdauer. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen, die Sanierungsmassnahmen bei allen bestehenden Kraftwerken unabhängig von der Konzession (Konzessionserneuerung, kurze oder lange Restdauer der Konzession) zu entschädigen und führt insbesondere bei ehehaften Rechten zu keinen Problemen.

Einzig bei Erlöseinbussen, welche auf die Dotierung des für den Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung erforderlichen Wassers zurückzuführen sind, ist die Entschädigung explizit gemäss Anhang 1.7 Ziffer 3.1 Buchstabe e EnV bis zum Ablauf der Konzession beschränkt.

Die Auszahlungsdauer von 40 Jahren gilt in Analogie auch für wiederkehrende Massnahmen, welche keine Auswirkungen auf den Betrieb eines Kraftwerks haben (wie z.B. Kieseinträge in periodischen Abständen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Laichgründe für Fische). Es entspricht auch hier dem Willen des Gesetzgebers, dass die Dauer der Entschädigung unabhängig von der Konzessionsdauer ist und dass die Konzessionäre bezüglich Dauer des Entschädigungsprofits gleich behandelt werden wie diejenigen, die bauliche Massnahmen treffen. Bei solchen wiederkehrenden Massnahmen können die Kosten jedes Mal nach Durchführung der Massnahmen mittels Belegen zusammengestellt und damit nachgewiesen werden.

Art. 3 Erlöseinbussen wegen Energieminderproduktion

Die Berechnung der anrechenbaren Kosten von Erlöseinbussen wegen reiner Minderproduktion ohne Verschiebung der Produktionszeiten (z.B. wegen Stauraumabsenkungen zur Aktivierung des Geschiebetransportes oder wegen Mehrdotation für eine Fischaufstiegsanlage) jeweils für ein Geschäftsjahr ist in Artikel 3 geregelt.

Dabei wird mit Hilfe eines einfachen Rechenmodells die Berechnung der Energieproduktion anhand der anlagenspezifischen Parameter (nutzbare Wassermenge, nutzbare Fallhöhe, Gesamtwirkungsgrad) festgelegt (Formel: Leistung = Zufluss x Nettofallhöhe x Erdbeschleunigung x Wirkungsgrad; Energieproduktion = Leistung x Betriebszeit der Turbinen). Die Parameter sind bis auf den Zufluss als konstante Werte oder als eindeutige Funktionen in Abhängigkeit der tatsächlichen Zuflüsse festzulegen. Das Rechenmodell ist anhand von bestehenden Daten der letzten zehn repräsentativen Betriebsjahre zu validieren (s. dazu Art. 5).

Mit dem aufgestellten Modell wird dann die Energieproduktion einmal mit und einmal ohne Sanierungsmassnahme berechnet. Verglichen werden die Betriebsweisen mit und ohne Sanierungsmassnahmen, welche mit der Kraftwerksanlage technisch und aufgrund der tatsächlichen Zuflüsse möglich und rechtlich zulässig (inkl. allfälligem Betriebsreglement) gewesen wären. Aus dem Vergleich resultiert die Produktionseinbusse.

Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kraftwerkinhaber in den letzten Jahren zusätzliche, freiwillige Sanierungsmassnahmen ergriffen hat; diese werden ihm künftig entschädigt (nicht rückwirkend).

Jährlich im Nachhinein wird der bekannte Zufluss als Stundenwert in das Rechenmodell eingegeben. Die damit berechneten stündlichen Produktionseinbussen werden mit den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Spotpreisen für Elektrizität an der Börse für das Marktgebiet Schweiz (Swissix-Preise) multipliziert. Die Umrechnung der in Euro gehandelten Swissix-Preise in Schweizer Franken erfolgt aufgrund des jeweiligen von der Schweizerischen Nationalbank publizierten Tageswechselkurses. Das Ergebnis entspricht der stündlichen Erlöseinbusse. Werden diese über das Geschäftsjahr aufsummiert, resultiert die jährliche Entschädigungssumme.

Sofern künftig an der massgebenden Börse auf viertelstündliche Preise umgestellt wird, ist vorgesehen, die Verordnung so anzupassen, dass die Berechnung ebenfalls im viertelstündlichen Schritt erfolgt.

Bei Wasserkraftwerken, deren Inhaberinnen und Inhaber eine Vergütung nach den Artikeln 7, 7a und 28a EnG erhalten, sind anstelle der Swissix-Preise für Elektrizität die zum jeweiligen Zeitpunkt ausgerichteten Vergütungen massgebend.

Entstehen Erlöseinbussen nur für eine beschränkte Zeit, insbesondere wegen Bautätigkeiten im Zusammenhang mit Sanierungsmassnahmen, wird für die Berechnung der Entschädigung nur der Zeitraum der Einschränkung berücksichtigt.