Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Für den Fall der Energieminderproduktion ohne Verschiebung der Produktionszeiten wird das BAFU ein geeignetes elektronisches Hilfsmittel in Form einer Berechnungsvorlage kostenlos zur Verfügung stellen.
Art. 4 Erlöseinbussen wegen zeitlichen Verschiebungen der Energieproduktion
Die Berechnung der anrechenbaren Kosten für Erlöseinbussen in Folge zeitlicher Verschiebung der Produktion und allfälliger Minderproduktion jeweils für ein Geschäftsjahr ist in Artikel 4 geregelt.
Mit Hilfe einer marktüblichen Software zur Optimierung des Erlöses eines Kraftwerks (gleiches Produkt, welches der Kraftwerkinhaber bereits verwendet) wird die Berechnung der Energieproduktion anhand der anlagenspezifischen Parameter (nutzbare Wassermenge, nutzbare Fallhöhe, Gesamtwirkungsgrad) so festgelegt, dass die Produktion bei den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Preisen zu einem möglichst hohen Erlös geführt hätte. Die Parameter sind bis auf den Zufluss als konstante Werte oder als eindeutige Funktionen in Abhängigkeit der tatsächlichen Zuflüsse festzulegen. Die in der Optimierungssoftware verwendeten Funktionen und deren Abhängigkeiten sind transparent und nachvollziehbar darzulegen.
Die Optimierungssoftware ist anhand von bestehenden Daten der letzten zehn repräsentativen Betriebsjahre zu validieren (s. dazu Art. 5).
Mit der Optimierungssoftware und den festgelegten Parametern werden die Erlöse unter Berücksichtigung der tatsächlich erfolgten Zuflüsse und der tatsächlichen Marktpreise einmal ohne und einmal mit Sanierungsmassnahme berechnet. Verglichen werden die Betriebsweisen ohne und mit Sanierungsmassnahmen, welche mit der Kraftwerksanlage technisch und aufgrund der tatsächlich erfolgten Zuflüsse möglich und rechtlich zulässig (inkl. allfälligem Betriebsreglement) gewesen wären und die bei den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Swissix-Preisen zu einem möglichst hohen Erlös geführt hätten. Zum Beispiel kann ein Kraftwerk, welches gemäss Betriebsreglement bei Hochwasser den Betrieb einstellen muss und den gesamten Abfluss und das Geschiebe im Fliessgewässer durchleitet um Schäden an den Turbinen zu verhindern, diese Massnahmen nicht als Sanierungsmassnahmen im Sinne des GSchG bezeichnen. Auch ein Kraftwerk, welches gemäss Betriebsreglement eine Stauhaltung spülen muss um die Verlandung und die Verstopfung des Grundablasses zu verhindern, kann diese Massnahme nicht als Sanierungsmassnahme im Sinne des GSchG bezeichnen.
Jährlich im Nachhinein werden der bekannte Zufluss als Stundenwert sowie die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Swissix-Preise in die Optimierungssoftware eingegeben und so für jede Stunde die theoretische Produktion des Wasserkraftwerks berechnet. Die so berechneten stündlichen Produktionen werden mit den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Swissix-Preisen multipliziert. Die Umrechnung der in Euro gehandelten Swissix-Preise in Schweizer Franken erfolgt aufgrund des jeweiligen von der Schweizerischen Nationalbank publizierten Tageswechselkurses. Diese stündlichen Erlöse werden für das gesamte Geschäftsjahr aufsummiert.
Schliesslich wird von dem so berechneten Jahreserlös ohne Sanierungsmassnahme der berechnete Jahreserlös mit Sanierungsmassnahme subtrahiert. Das Ergebnis entspricht der Erlöseinbusse (bei negativem Wert liegt keine Erlöseinbusse aufgrund der Sanierungsmassnahme vor).
Sofern künftig an der massgebenden Börse auf viertelstündliche Preise umgestellt wird, ist vorgesehen, die Verordnung so angepasst, dass die Berechnung ebenfalls im viertelstündlichen Schritt erfolgt.
Bei Wasserkraftwerken, deren Inhaberinnen und Inhaber Vergütungen nach den Artikeln 7, 7a und 28a EnG erhalten, können keine Erlöseinbussen wegen zeitlicher Verschiebung der Energieproduktion geltend gemacht werden, weil der Erlös dieser Kraftwerke nicht zeitabhängig ist.
Art. 5 Zusicherung der Entschädigung
Für das Verfahren zur Zusicherung gelten auch bei betrieblichen Sanierungsmassnahmen die Artikel 17d ff. EnV. Artikel 5 enthält diesbezüglich noch spezifische, präzisierende Regelungen.
Gemäss Anhang 1.7 Ziffer 1 Buchstabe f EnV sind mit dem Gesuch um Entschädigung von Sanierungsmassnahmen die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten anzugeben. Dazu geben die Inhaberinnen