Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 8 Seiten

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SDL werden entschädigt, sobald eine geeignete (nachvollziehbare und umsetzbare) Berechnungsmethode festgelegt werden kann. Es ist daher vorgesehen, mit der Wasserkraftbranche die Situation laufend zu beurteilen und die Machbarkeit von Berechnungsansätzen zu prüfen.

1.3 Umsetzung

Das Verfahren zur Prüfung der Gesuche um Zusicherung der Entschädigung sowie zur Auszahlung der Entschädigung richtet sich nach Artikel 17d ff. und Anhang 1.7 EnV.

Auch bei betrieblichen Massnahmen muss das Kraftwerk ein Gesuch um Entschädigung vor Umsetzung der Massnahmen einreichen und darf erst nach dem grundsätzlichen Bescheid der Swissgrid über die Entschädigung mit der Umsetzung der Massnahme beginnen. Im Rahmen dieses Gesuchs muss das Kraftwerk die Modellparameter für die Modellrechnung der Energieproduktion ohne und mit Sanierungsmassnahme liefern (s. dazu nachfolgende Erläuterungen zu Art. 3 und 4). Für die letzten 10 repräsentativen Jahre sind mit dieser Modellkonfiguration mit den in den jeweiligen Jahren tatsächlich aufgetretenen Wassermengen und Energiepreisen die jährlichen Erlöseinbussen zu berechnen, um damit im Gesuch einen Erwartungswert der Entschädigungssumme angeben zu können („voraussichtliche Höhe der Entschädigung“ nach Art. 17dterEnV).

Nach Umsetzung der Massnahmen reicht der Inhaber oder die Inhaberin des Kraftwerks dann jedes Jahr ein Gesuch um Auszahlung der Entschädigung ein, in welchem die Höhe der Entschädigung gemäss den Vorgaben der Verordnung (s. dazu nachfolgende Erläuterungen zu Art. 3 und 4) nachvollziehbar dargelegt werden muss. Die Entschädigung wird anschliessend ausbezahlt.

Auch für die betrieblichen Massnahmen und anderen wiederkehrenden Massnahmen (z.B. Kiesschüttungen) gilt natürlich, dass sie nur dann entschädigt werden, wenn spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mit der Umsetzung der Massnahme begonnen wird und die Massnahmen von da an wiederkehrend durchgeführt werden (Art. 83a GSchG).

Die Kantone und das BAFU können externe Experten beiziehen, um die Berechnungen der Kraftwerksinhaber zu überprüfen.

Für die Rechtspflege ist Artikel 25 EnG anwendbar. Insbesondere können Bescheide der Swissgrid innert 30 Tagen bei der Elektrizitätskommission bestritten werden, welche dann eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung erlässt.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 2 Anrechenbare Kosten

Anhang 1.7 Ziffer 3.1 EnV legt fest, welche Kosten bei Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken für die Entschädigung anrechenbar sind. Dazu gehören unter anderem Kosten für die Ausführung der Massnahmen (Bst. c) und für gewisse Wasserdotierungen (Bst. e). In Artikel 2 wird nun genauer gesagt, was diese Kosten bei betrieblichen Auswirkungen von Sanierungsmassnahmen auszeichnet und somit die Regelung der EnV diesbezüglich konkretisiert. Die Arten von betrieblichen Kosten werden in Artikel 2 Absatz 1 aufgezählt. Das sind Erlöseinbussen, die wegen Auswirkungen der Sanierungsmassnahmen auf den Betrieb eines Wasserkraftwerks entstehen, wobei diese Erlöseinbussen entweder wegen einer reinen Energieminderproduktion oder wegen einer zeitliche Verschiebung der Energieproduktion entstehen können.

Im Gegensatz zu baulichen Massnahmen, deren Kosten einmalig anfallen, ist bei betrieblichen Massnahmen die Dauer der wiederkehrenden Auszahlung zu regeln. Für die Dauer der Vergütung wurden verschiedene Szenarien geprüft. Gründe, welche die in Artikel 2 Absatz 2 festgelegte Auszahlungsdauer von 40 Jahren rechtfertigen, sind:

- Die Lebensdauer von baulichen Massnahmen ist im Durchschnitt ebenfalls etwa 40 Jahre, damit werden die beiden Arten von Massnahmen gleich behandelt.