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Vernehmlassung 2015/55: Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten · 82 Seiten
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Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten Entwurf
den Daten- und Informationsaustausch sowie die Koordination zwischen den betroffenen Stellen.
Bund
Verschiedene Bundesstellen sind von der Thematik der invasiven gebietsfremden Arten direkt betroffen.
BAFU Invasive gebietsfremde Arten können die biologische Vielfalt sowie Ökosystemleistungen beeinträchtigen und sind deshalb im Rahmen der Biodiversitätsstrategie der Schweiz ein wichtiges Thema. Federführend für Belange des USG, NHG, JSG sowie BGF ist das BAFU. Ausserdem obliegen dem BAFU Koordinations- und Bewilligungsaufgaben gemäss Freisetzungsverordnung. Darüber hinaus betrifft die Problematik der gebietsfremden invasiven Arten auch die Bereiche Wasser, Wald32, Gefahrenprävention und Boden des BAFU.
BLV Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) beschäftigt sich u.a. mit geschützten gebietsfremden Arten. Dabei sind die Artenschutzverordnung (ASchV) und die Verordnung über Kontrollen im Rahmen des Artenschutzübereinkommens (Artenschutz-Kontrollverordnung) die wichtigsten Rechtsgrundlagen.
Im Rahmen der Artenschutzverordnung kontrolliert das BLV die Ein- und Ausfuhr der in der Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna an Flora (CITES)33 gelisteten Arten. Im Weiteren werden durch das BLV auch Kontrollen im Auftrag des BAFU durchgeführt; es handelt sich dabei um einen Vollzug des Jagd- und Fischereigesetzes. Die physische Kontrolle vor Ort wird auf den Flughäfen Basel, Genf und Zürich sowie an den Grenzübergängen St. Margrethen und Le Locle durchgeführt. Somit verfügt das BLV über einen Überblick, welche Tierarten in welchen Mengen in die Schweiz eingeführt werden.
Schliesslich ist das BLV mit gebietsfremden Arten auch im Kontext tierseuchenrechtlichen Kontrollen für Säugetiere und Wirbellose konfrontiert.
BLW Für das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) sind invasive gebietsfremde Arten dann von Bedeutung, wenn sie als besonders gefährlichen Schadorganismen/Unkräuter gemäss PSV gelten, sowie insbesondere in den Bereichen (biologischer) Pflanzenschutzmittel34 und Direktzahlungen35. Gemäss der Direktzahlungsverordnung (DZV) ist ein ökologischer Leistungsnachweis Voraussetzung zum Bezug von Direktzahlungen (Art. 11 DZV). Im Rahmen der DZV besteht gemäss Art. 42 DZV ein Beitragsausschluss, wenn Flächen oder Teilflächen mit hohem Besatz an Problempflanzen (u.a. auch invasive Neophyten) bestehen. Der Vollzug der DZV obliegt den Kantonen.
BAG Das BAG steht in der Verantwortung sobald die Humanpathogenität oder Allergenität eines Organismus – gleich welcher Herkunft – vermutet wird oder bekannt ist.
32 http://www.bafu.admin.ch/wald/11015/11016/index.html?lang=de
33 http://www.cites.org/eng/app/index.php
34 vgl. Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV): http://www.admin.ch/ch/d/sr/c916_161.html
35 http://www.blw.admin.ch/themen/00006/