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Vernehmlassung 2015/55: Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten · 82 Seiten

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Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten Entwurf

Abstimmung der Strate- Die Strategien und zugehörigen Aktionspläne sind eng aufeinander abgegien und zugehörige Ak- stimmt und ergänzen sich gegenseitig. Die Erarbeitung der Inhalte betreftionspläne fend invasive gebietsfremde Arten erfolgte oft in Personalunion, so dass die

Schnittstellen klar definiert und die thematische Zuordnung ohne Doppelspurigkeiten sichergestellt ist.

1.2.2 Rechtliches Umfeld

Spezialgesetzliche Re- Invasive gebietsfremde Arten werden zum Teil direkt, häufiger jedoch indirekt gelungen und Auf- von heute bestehenden Rechtsbestimmungen geregelt. So kommen je nach fangregelung Art, Verwendungszweck und Umgangsumgebung ganz unterschiedliche

Rechtsakte zur Anwendung (vgl. Tab. 1). Eine Art kann aufgrund ihrer Eigenschaften von verschiedenen Verordnungen unterschiedlich geregelt werden. Für die Anwendung einer bestimmten Verordnungsregelung kann auch die Tätigkeit mit der Art, z. B. deren Verwendungszweck, entscheidend sein. Es muss daher stets im Einzelfall ermittelt werden, welche Bestimmungen zur Anwendung gelangen.

Grundsätzlich regelt das Umweltschutzgesetz (USG) in den Art. 29a ff. den Umgang mit Organismen. Für invasive gebietsfremde Organismen bilden die Bestimmungen der Freisetzungsverordnung (FrSV) für den Umgang in der Umwelt (Art. 15 ff. FrSV) die Basisregelung, die immer dann zur Anwendung gelangt, wenn keine spezialrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden. Für den Umgang im geschlossenen System gelten die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung (ESV). Der Schutz vor Schädigungen und Beeinträchtigungen von Menschen, Tieren und der Umwelt sowie der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung sind Ziele dieser Rechtsakte. Denselben Zielen dienen auch die Fischerei- und Jagdgesetzgebung (BGF/VBGF und JSG/JSV), die Waldgesetzgebung (WaG und WaV) sowie das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) mit dazugehöriger Verordnung (NHV), wobei diese alle nur vereinzelt ausdrückliche Bestimmungen zu gebietsfremden Arten enthalten. So erfasst beispielsweise die Bewilligungspflicht zum Einsetzen landesfremder Fischen und Krebse des Bundesgesetzes über die Fischerei (Art. 6 BGF) auch gebietsfremde Fisch- und Krebsarten.

Im Zentrum der Tierseuchenverordnung (TSV) sowie des Tierschutzgesetzes (TSchG) und der Tierschutzverordnung (TSchV) steht die Tiergesundheit, während die Pflanzenschutzverordnung (PSV), die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV), die Vermehrungsmaterial-Verordnung sowie die Biozidprodukteverordnung (VBP) mit den dazugehörigen Gesetzen (Waldgesetz (WaG), Landwirtschaftsgesetz (LwG) und Chemikaliengesetz (ChemG)) in erster Linie der Vermeidung von Schäden an der Land- und Waldwirtschaft, der Infrastruktur sowie an der Umwelt dienen. Die Verordnung des EDI über die Arzt- und Labormeldungen und die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) konzentrieren sich auf die Vermeidung von Schäden an der Gesundheit des Menschen.