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Vernehmlassung 2015/55: Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten · 82 Seiten
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Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten Entwurf
Auswahl bestehender Je nach Schadenspotenzial der erfassten Arten sowie Art des Regelungs-Massnahmen ziels ergeben sich unterschiedliche Regelungen in den Gesetzen und Verordnungen31. Vorgesehen sind verschiedene, hier nach deren Strenge abgestufte Massnahmen:
- Die PSV sieht beispielsweise neben einem Umgangsverbot (Art. 5 PSV),
Handlungs- und Meldepflichten (Art. 6 PSV) und einem Einfuhrverbot (Art. 7 PSV) insbesondere eine Bekämpfungspflicht für kantonale Dienste (Art. 42 PSV) vor. Eine Bekämpfungspflicht für Bund und Kantone kennt auch das TSG (Art. 9 TSG).
- Verboten ist der Umgang mit ausgewählten invasiven gebietsfremden
Organismen gemäss FrSV (Art. 15 Abs. 2 i.V.m Anhang 2 FrSV) sowie die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach JSV (Art. 8bis Abs. 3 JSV).
- Einer Bewilligungspflicht resp. Zulassungspflicht unterliegen die Tätigkei-
ten mit gebietsfremden Organismen im Rahmen der PSMV, der VBP sowie der Vermehrungsmaterial-Verordnung wie auch bei BGF/VBGF und JSG/JSV sowie TSchG/TSchV und FrSV (wirbellose Kleintiere) sowie ggf. ESV (Art. 10 ESV). Für Arten des Anhangs 2 FrSV sowie des Anhangs 2 JSV ist nur im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung vorgesehen.
- Meldepflichtig sind gewisse gebietsfremde Arten nach TSV (Art. 61 und
82 TSV), nach PSV (Art. 6 PSV) sowie Tätigkeiten im Rahmen der ESV (Art. 9 ESV).
- Ansonsten hat der Umgang mit ‘gebietsfremden Organismen‘ (gemäss
Definition FrSV) den Anforderungen nach Art. 15 Abs. 1 FrSV zu entsprechen (siehe auch Art. 7 Abs. 1 Bst c TSchV).
- In jedem Fall und für alle Arten sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu
beachten (Art. 29a Abs. 1 USG, Art. 6 FrSV, Art. 4 ESV).
Schlussfolgerungen & Handlungsbedarf
Damit die Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten auf nationaler Ebene grösstmögliche Wirkung entfalten kann, muss sie sich auf materiell aufeinander abgestimmte Regelungen stützen können. Zurzeit sind massgebende rechtliche Grundlagen zum Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten in Spezialgesetzgebungen verschiedener Sektoralpolitiken verankert. Diese Rechtsgrundlagen müssen inhaltlich soweit aufeinander abgestimmt bzw. harmonisiert werden, dass Zielkonflikte hinsichtlich der Zielerreichung der Strategie ausgeschlossen werden. Dabei ist die Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen im Umweltbereich in der Regel so aufgeteilt, dass Grundlagen und Vorgaben aus nationaler Sicht Aufgaben des Bundes darstellen, die Umsetzung und der Vollzug durch die Kantone erfolgt.
1.2.3 Institutionelles Umfeld
Akteure Mit der Handhabung von gebietsfremden Arten sind eine Vielzahl von Stellen, Institutionen und Diensten beauftragt. Sie erfüllen in Bezug auf den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten jeweils spezifische Aufgaben in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen. Dies stellt hohe Anforderungen an
31 Ausgeklammert werden hier das GTG, die VO über Arzt- und Labormeldungen sowie die SAMV, da diese nur bei Vorliegen zusätzlicher Qualifikationen (gentechnische Veränderung oder Pathogenität) zur Anwendung gelangen.