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Vernehmlassung 2015/55: Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten · 82 Seiten

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Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten Entwurf

BAV Bei Bauprojekten sowie Unterhaltsarbeiten im Zusammenhang mit Bahnen,

Seilbahnen und Schifffahrt sind die invasiven gebietsfremden Arten für das Bundesamt für Verkehr (BAV) relevant. Auf Gleisanlagen und Bahnböschungen stehen dabei gebietsfremde Pflanzen im Vordergrund, während die Schifffahrt von gebietsfremden aquatischen Arten betroffen ist. Für den Unterhalt der Grünflächen besteht eine Schweizer Norm (SN 671 560, Unterhalt der Grünflächen und Bahnanlagen Gräser und Gebüsche), erarbeitet durch die Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). Bei Bauprojekten liegt der Fokus bzgl. invasiver gebietsfremder Arten im Umgang mit Bodenmaterial.

ASTRA Sinngemäss ist der Aufgabenbereich des BAV für das ASTRA betreffend das

nationale Strassennetz anzuwenden. Das ASTRA verfügt über eine Richtlinie36, welche den Unterhalt der Grünflächen im Nationalstrassenperimeter beschreibt. Einer der darin aufgelisteten Indikatoren und Standards widmet sich ‘Problempflanzen‘.

EZV Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hat den Auftrag den einreisenden

Personenverkehr zu kontrollieren und führt im Auftrag anderer Verwaltungseinheiten die Überwachung der Ein- und Ausfuhr, die Lebensmittelkontrollen an der Grenze sowie die Kontrollen betreffend Tier-, Pflanzen- sowie Artenschutz durch. Die EZV führt zudem die Statistik über den Aussenhandel.

Das Zollgesetz (ZG) regelt u.a. den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie der Zollverwaltung obliegen. Darunter fallen beispielsweise die Grenzkontrolle für den Pflanzen- und Artenschutz. So können gemäss Art. 57 der Pflanzenschutzverordnung die zuständigen Bundesämter der Eidgenössischen Zollverwaltung die Kontrollen bei der Einfuhr übertragen.

Departementsübergrei- Verursachen Arten ausschliesslich phytosanitäre, veterinärmedizinische bzw. fende Zusammenarbeit gesundheitliche Schäden und Belästigungen so sind die dafür zuständigen

Bundesämter (BLW/BAFU, BLV, BAG) federführend. Treten invasive gebietsfremde Arten auf, die in anderer als der obengenannten Weise schädigen oder beeinträchtigen bzw. nicht ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich einer Institution fallen, so ist die administrative Zuordnung komplexer.

- ABCN-EinsatzverordnungJe nach Art kann das Gefahren- und Schadenspotenzial nationale Dimensio-

nen einnehmen. In diesem Fall wird die Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung) angewandt. Die ABCN-Einsatzverordnung regelt die Organisation von Einsätzen des Bundes zur Bewältigung von Ereignissen von nationaler Tragweite, die Bevölkerung, Tiere und Umwelt durch erhöhte Radioaktivität, durch biologische oder chemische Schadenereignisse sowie durch Naturereignisse (ABCN-Ereignisse) gefährden oder beeinträchtigen.

- KATAPLANDas Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) hat einen Leitfaden mit

Grundlagen zur Erarbeitung einer kantonalen Gefährdungsanalyse veröffentlicht (KATAPLAN)37. Der generelle Gefährdungskatalog erwähnt unter naturbedingten Gefährdungen insbesondere die Massenverbreitung invasiver Arten.

36 ASTRA 16230 Betrieb NS – Teilprodukt Grünpflege; www. astra.admin.ch.

37 www.kataplan.ch