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Vernehmlassung 2015/55: Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten · 82 Seiten
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Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten Entwurf
2.3.2 Massnahmen im Bereich Prävention
Ziel 2 Stossrichtung 2.1
Prävention Die Behörden, Wirtschaftsakteure und die Bevölkerung werden über die re-
levanten invasiven gebietsfremden Arten zielgruppengerecht informiert und sensibilisiert.
- Massnahme 2-1.1Die Organisationen der Arbeitswelt und Branchenverbände, insbesondere
der Berufsfelder Natur, Bau und Holz, verankern den vorschrifts‐ und sachgemässen Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten als Handlungskompetenz in den Bildungserlassen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung.
- Massnahme 2-1.2Anbieter von Weiterbildungs- und Beratungsangeboten für Praktiker im
Umweltbereich (Unterhaltsdienste etc.) nehmen die aktuellen Erkenntnisse zu invasiven gebietsfremden Arten in ihre Angebote auf und vermitteln diese zielgerichtet weiter.
- Massnahme 2-1.3Die Branchenverbände (JardinSuisse, Zoofachhandel, Baumeisterverband,
Wasserwirtschaftsverband, VSS etc.) informieren und sensibilisieren die Branche und deren Kunden regelmässig über relevante invasive gebietsfremde Arten und deren Risiken, die geltenden Vorschriften und den sachgemässen Umgang.
- Massnahme 2-1.4Der Bund informiert die Öffentlichkeit bei Bedarf über die für die Schweiz
relevanten invasiven gebietsfremden Arten. Er stützt sich dabei auf die von der Expertengruppe aufbereiteten wissenschaftlichen Grundlagen.
Stossrichtung 2.2
Das geltende Recht zur Prävention vor Schäden durch invasive gebietsfremde Arten wird konsequent umgesetzt.
- Massnahme 2-2.1Die Inverkehrbringer46 führen die Selbstkontrolle für alle Arten, die in Ver-
kehr gebracht werden, konsequent durch. Sie führen nur gebietsfremde Arten im Sortiment durch die keine Gefährdung für Mensch und Umwelt sowie keine Beeinträchtigungen für die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung zu erwarten sind.
- Massnahme 2-2.2Der Bund integriert im Rahmen der Zollkontrolltätigkeit bei Waren- und Per-
sonenkontrollen auch das Ziel der Verhinderung des Imports invasiver gebietsfremder Arten.
- Massnahme 2-2.3Der Bund stellt im Rahmen von Zulassungsverfahren (z.B. Pflanzenschutz-
mittel, Futtermittel, Biozide etc.) sicher, dass gebietsfremde Arten auf ihr Invasionspotenzial hin untersucht und Zulassungen nur dann erteilt werden, wenn der Schutz von Mensch und Umwelt sowie biologischer Vielfalt gewährleistet werden kann.
46 Inverkehrbringen: die Abgabe von Organismen an Dritte in der Schweiz für den Umgang in der Umwelt, insbesondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht, sowie die Einfuhr für den Umgang in der Umwelt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst k FrSV)