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Vernehmlassung 2015/55: Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten · 82 Seiten

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Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten Entwurf

3.2 Organisation und Zusammenarbeit

Für die Umsetzung der Strategie werden eine enge Zusammenarbeit bei der Grundlagenarbeit und eine klare Rollenteilung zwischen Bund und Kantonen angestrebt. Diese klare Rollenteilung kann nur erreicht werden, wenn eine dynamische Umsetzung der Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten gewährleistet ist. Eine dynamische Umsetzung ist u.a. notwendig, da neue Erkenntnisse über Schadenspotenzial, Verbreitungsdynamik und Präventions- bzw. Bekämpfungsmassnahmen für invasive gebietsfremde Arten möglichst zeitnah beschafft, aufbereitet und in den Vollzug integriert werden müssen. Für die operative und dynamische Umsetzung der Strategie ist auf Bundesebene eine verstärkte Koordination der Akteure und deren Aktivitäten sicherzustellen, damit eine effektive und effiziente Umsetzung der Massnahmen gewährleistet ist (vgl. Massnahmen 1-2.1).

Die Rollenteilung bzw. die Aufgaben der verschiedenen involvierten Akteure gestalten sich wie folgt:

- Der Bund ist für die Bereitstellung der strategischen Grundlagen verant-

wortlich. Neben der Anpassung der rechtlichen Grundlagen sowie der Bereitstellung geeigneter Grundlagen für das Controlling der Umsetzung der Strategie ist er für die nationale Gesamtkoordination verantwortlich sowie für die internationale Zusammenarbeit besorgt. Das Controlling ist so anzulegen, dass laufend Konsequenzen (Evaluation) für die dynamische Anpassung der Strategie oder einzelner Massnahmen gezogen werden können.

- Die Kantone stellen den Vollzug der Massnahmen zur Prävention und

Bekämpfung sowie deren Erfolgskontrolle sicher. Auf der Basis dieser Kontrollen entwickeln sie gemeinsam mit dem Bund die Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten dynamisch weiter.

Im Rahmen der Umsetzung von Massnahme 1-2.1 (Verstärkung der Koordination zu invasiven gebietsfremden Arten auf nationaler Ebene) werden die konkreten Pflichtenhefte bzw. die Formen der Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Dritten (vgl. Übersicht über die Akteure in Kapitel 1.2.3 sowie Anhang A2) abschliessend definiert.

3.3 Rechtliche Anpassungen

Auf Gesetzesstufe sind Anpassungen im USG, allenfalls auch NHG, JSG und BGF nötig. Diese Rechtsakte beziehen sich heute nur auf den beabsichtigten bzw. bewussten Umgang mit Organismen, respektive regeln einzig die aktive Aussetzung und Haltung von Tier- und Pflanzenarten. Bei schadenstiftenden Arten ist aber oft gerade die unabsichtliche, ungewollte oder unbewusste Einschleppung und Ausbreitung das Problem, das Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen erfordert. Im weiteren haben Erfahrungen im Umgang mit gebietsfremden Arten gezeigt, dass die aus der aktuellen geltenden Freisetzungsverordnung ableitbare dreistufige Gliederung (Selbstkontrolle, Anforderungen an den Umgang, Verbot des Umgangs) nicht ausreicht. So werden z.B. sowohl in der Schweiz noch nicht vorkom-