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Vernehmlassung 2015/55: Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten · 82 Seiten

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Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten Entwurf

- Massnahme 2-2.4Bund, Kantone und Gemeinden stellen bei der Erteilung von Bau- und Be-

triebsbewilligungen sicher, dass die Problematik des Umgangs mit invasiven gebietsfremden Arten in der Umwelt gebührend berücksichtigt und so umgesetzt wird, dass eine Ansiedlung und Weiterausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten verhindert wird.

- Massnahme 2-2.5Die Inverkehrbringer informieren Abnehmerinnen und Abnehmer ausrei-

chend über die umweltbezogenen Eigenschaften; dies ist zwingend für alle gebietsfremden Arten erforderlich, welche Anforderungen an den Umgang in der Umwelt bedingen.

- Massnahme 2-2.6Die Unterhaltsdienste für Bahn-, Strassen- und Gewässerunterhaltsarbei-

ten sowie für die übrigen Infrastrukturanlagen stellen bei der Planung und Durchführung von Unterhaltsarbeiten sicher, dass die Ansiedlung und Weiterausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten verhindert wird.

- Massnahme 2-2.7Grundstückseigentümer und -bewirtschafter sorgen dafür, dass sich auf ih-

ren Grundstücken invasive gebietsfremde Arten nicht ansiedeln und eine Quelle für die Weiterausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten auf benachbarte Flächen darstellen.

- Massnahme 2-2.8Die Kantone überwachen die Einhaltung der Sorgfaltspflicht (z.B. Inver-

kehrbringer, Abnehmer, inkl. sekundäre Ausbreitung z.B. durch Bauarbeiten, Bootstransporte, Unterhaltsdienste…) innerhalb der verschiedenen Branchen und Berufsgattungen.

2.3.3 Massnahmen im Bereich Bekämpfung

Ziel 3 Stossrichtung 3.1

Bekämpfung Die Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten wird gesamtschwei-

zerisch koordiniert und umgesetzt.

- Massnahme 3-1.1Der Bund erarbeitet im Rahmen der nationalen Informations- und Koordi-

nationstätigkeit für ausgewählte invasive gebietsfremde Arten sowie besonders betroffene Lebensräume artspezifische Bekämpfungsstrategien.

- Massnahme 3-1.2Bund, Kantone, Gemeinden sowie Grundeigentümer bzw. -bewirtschafter

führen Bekämpfungsmassnahmen nach den rechtlichen Bestimmungen und gemäss Zielvorgabe selbständig durch. Sie stützen sich dabei auf die allgemeinen Empfehlungen aufgrund wissenschaftlicher Grundlagen.

- Massnahme 3-1.3Die kantonalen Fachstellen setzen die Umsetzung der Massnahmen zur

Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten durch.

Stossrichtung 3.2

Die Bekämpfungsmassnahmen werden bezüglich Aufwand und Wirkung überprüft.

- Massnahme 3-2.1Die Kantone führen eine Erfolgskontrolle zu den durchgeführten Bekämp-

fungsmassnahmen durch und berichten dem BAFU über die gewonnenen Erkenntnisse.